Punktesystem

1. Überblick

 

Das bis zum 30.04.2014 gültige Punktesystem nach der Bußgeldkatalog-Verordnung sah für Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr neben einer Geldbuße, einem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Punktesystem vor, wonach die Verkehrsvergehen mit dem Eintrag von einem Punkt bis zu sieben Punkten im Verkehrszentralregister vermerkt wurden.

 

Die Höhe der Punkte richtete sich dabei nach der Schwere des Verkehrsverstoßes:

 

Beispiele:

 

Ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 – 25 km/h war mit 1 Punkt im Verkehrszentralregister bedroht, dagegen sahen Straftaten wie Fahren unter Alkoholeinfluss oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 7 Punkte vor.

 

Nach Meinung des Gesetzgebers war eine Neuregelung der Bußgeldkatalog-Verordnung notwendig, da der Gesetzgeber das bisherige System als kompliziert, unübersichtlich und wenig transparent eingeschätzt hatte.

 

Es sollten durch die Neuregelungen einfachere und transparentere Vorschriften zum Punktesystem und zum Verkehrszentralregister geschaffen werden. Damit sollte ein Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit geleistet werden (BT-Drs. 17/12636).

 

Der Gesetzgeber beabsichtigte durch die Neuregelungen zum 1.5.2014, mehr auf den Sinn und Zweck eines Registersystems hinzuwirken, und zwar im Sinne eines Systems zur Feststellung der Fahreignung von Teilnehmern des Straßenverkehrs.

 

Begrifflich wurde aus dem Verkehrszentralregister (VZR) das Fahreignungsregister (FER).

 

Die wesentlichen Eckpunkte in den Neuregelungen sind:

 

•          feste Tilgungsfristen für die jeweiligen Verkehrsverstöße und ein einheitlicher Beginn für die Tilgungsfristen mit dem Tag der Rechtskraft (bisher galten kürzere Tilgungsfristen nur dann, wenn während dieser Zeit keine weiteren Eintragungen hinzugekommen sind, maximal mit einer Frist von 5 Jahren bei einfachen Ordnungswidrigkeiten),

•          Vereinfachung des Punktesystems durch die Schaffung eines Kategoriensystems mit 1, 2 und 3 Punkten,

• strengere Regelungen für die Berücksichtigung besonders verkehrs-sicherheitsbeeinträchtigender Zuwiderhandlungen bei der Fahreignungsbewertung.

 

Verkehrssicherheit im Blick

 

Augenmerk des Gesetzgebers ist dabei die Verkehrssicherheit. Danach sollen rein formale Verstöße, die nur zufällig und nicht unmittelbar mit der Verkehrssicherheit im Zusammenhang stehen, nicht mehr mit Punkten im Fahreignungsregister sanktioniert werden.

 

Das betrifft zum Beispiel die Verursachung eines Verkehrsunfalls mit einer leichten Verletzung einer Person, soweit dafür kein Fahrverbot droht, oder Beleidigung im Straßenverkehr.

 

Ein Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage ist zwar auch weiter als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen, führt aber nicht mehr zum Eintrag von Punkten.

 

Das Gleiche gilt für Ordnungswidrigkeiten wegen unberechtigten Befahrens der Umweltzone sowie Verstößen gegen Kennzeichenregelungen.

 

2. Eintrag von Verkehrsverstößen

 

Die Verkehrsverstöße werden zukünftig in ein Kategoriensystem mit 1, 2 und 3 Punkten eingeteilt.

 

Eingetragen werden nach der Bußgeldkatalog-Verordnung regelmäßig Verkehrsverstöße, die mindestens mit 60,00 EUR Geldbuße bedroht sind. Ein Eintrag von 1 Punkt im Fahreignungsregister kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn sich die Ordnungswidrigkeit unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirkt. Eine abschließende Aufzählung dazu ergibt sich aus Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung.

 

Es gibt also Ordnungswidrigkeiten, die nicht mit 1 Punkt bedroht sind, auch wenn das Bußgeld mehr als 60,00 EUR beträgt. Das betrifft mit Wirkung zum 09.11.2021 insbesondere auch Geschwindigkeitsüberschreitungen, die im unteren Bereich mit empfindlichen Geldstrafen bedroht sind, aber nicht zum Eintrag von Punkten führen.

 

Grobe Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Regelfahrverbot bedroht sind, werden mit 2 Punkten bewertet. Das Gleiche gilt für Verkehrsstraftaten, bei denen keine Entziehung der Fahrerlaubnis droht.

 

Verkehrsstraftaten, bei denen die Entziehung der Fahrerlaubnis droht, werden mit 3 Punkten bewertet. Auch hier ergibt sich die abschließende Aufzählung aus Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung.

 

3. Tilgungsfristen/Überliegefristen

 

Die Tilgungsfristen sind in Abweichung des bisherigen Rechts für jede Eintragung gesondert zu berechnen. Die Tilgungsfristen beginnen mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung.

 

Dadurch soll verhindert werden, dass durch prozesstaktische Maßnahmen die Rechtskraft verzögert und damit der Beginn der Tilgungsfrist hinausgeschoben werden kann.

 

Die Länge der Tilgungsfrist richtet sich danach, in welcher Kategorie der Verkehrsverstoß eingetragen ist:

 

Bei einer Tat mit 1 Punkt beträgt die Tilgungsfrist 2,5 Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung.

 

Bei einer Tat mit 2 Punkten beträgt die Tilgungsfrist 5 Jahre und bei einer Tat mit 3 Punkten beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre.

 

Von der Tilgungsfrist zu unterscheiden ist die sog. Überliegefrist von weiteren 12 Monaten nach Ablauf der Tilgungsfrist. Danach können eingetragene Verkehrsverstöße auch noch ein Jahr nach Ablauf der Tilgungsfrist für aktuelle Verkehrsverstöße verwertet werden.

 

Mit Ablauf der Überliegefrist werden dann die Punkte endgültig gelöscht.

 

4. Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen bei Punkteeintragungen

 

Das bisherige Punktesystem wird vom Gesetzgeber als Fahreignungs-Bewertungssystem bezeichnet.

 

Dadurch stellt der Gesetzgeber klar, dass das Punktesystem in erster Linie zur Bewertung der Fahreignung der Verkehrsteilnehmer bestimmt ist.

 

Das bezieht sich sowohl auf die Tilgungsfristen als auch auf die führerscheinrechtlichen Maßnahmen.

 

Staffelung

 

-          Bei einem Punktestand von 1-3 Punkten erhält der Betroffene eine Vormerkung. Führerscheinrechtliche Maßnahmen sind damit nicht verbunden.

-   Bei einem Punktestand von 4-5 Punkten erhält der Betroffene eine gebührenpflichtige Ermahnung. Dort wird er aufgefordert, eine Veränderung seines verkehrsrechtlichen Verhaltens vorzunehmen. Darüber hinaus wird er auf die Möglichkeit eines Punkteabbaus durch eine freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar hingewiesen. Das Fahreignungsseminar bewirkt einen Punkteabbau von 1 Punkt, wenn der Betroffene 1-5 Punkte im Verkehrszentralregister hat und keine weitere Tat begangen wurde, die später zu einem Überschreiten des Punktekontos mit mehr als 5 Punkten führt. Dieses Fahreignungsseminar kann nur einmal in 5 Jahren für einen Punkteabbau genutzt werden.

-   Bei einem Punktestand von 6-7 Punkten erhält der Betroffene eine gebührenpflichtige Verwarnung mit dem Hinweis, freiwillig (bislang Pflichtseminar) an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen. Diese Teilnahme bewirkt allerdings keinen Punkterabatt.

-         Bei einem Punktestand von 8 Punkten wird auf der dritten Stufe dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen. Er gilt dann unwiderleglich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis kommt frühestens nach dem Ablauf von 6 Monaten in Betracht, soweit der Betroffene eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung nachweist.

 

In führerscheinrechtlicher Hinsicht kommt es – im Gegensatz zum Beginn der Tilgungsfristen – nicht auf die Rechtskraft der Entscheidung an, sondern auf den Tattag.

 

Damit entstehen die Punkte bereits mit der Begehung der Tat, auch wenn die Rechtskraft der Entscheidung darüber zu einem späteren Zeitpunkt eintritt.

 

5. Umgang mit bisherigen Eintragungen

 

Zunächst wurden zum 01.05.2014 alle Eintragungen für solche Delikte gelöscht, die nach neuem Recht nicht mehr eingetragen werden würden.

 

Das betraf z.B. Eintragungen bei Verstößen gegen die Umweltzone sowie Kennzeichenvorschriften. Diese Löschung erfolgte automatisch, ein Antrag war nicht notwendig.

 

Punktestand nach bisherigem Recht

Neues Bewertungssystem

1-3

1

4-5

2

6-8

3

8-10

4

11-13

5

14-15

6

16-17

7

18

8

 

Wichtig ist, dass für die alten Eintragungen weiterhin die bisherigen Tilgungsbestimmungen gelten, d. h. also, für Ordnungswidrigkeiten eine Tilgungsfrist von 2 Jahren, bei Straftaten eine Tilgungsfrist von 5 bzw. 10 Jahren.

 

Bislang galt eine Tilgungshemmung der bisherigen Eintragungen, wenn während der Tilgungszeit weitere Delikte hinzugekommen sind und eingetragen wurden. Diese Tilgungshemmung bleibt für alle Eintragungen bestehen, die vor dem 01.05.2014 getätigt wurden. Das bedeutet, dass alte Eintragungen grundsätzlich nur dann gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen für alle Verstöße erfüllt sind, d. h., wenn während der Tilgungsfrist keine weiteren Delikte hinzugekommen sind, wobei für Ordnungswidrigkeiten eine absolute Tilgungsfrist von 5 Jahren gilt.

 

Zum 01.05.2016 waren damit alle Eintragungen von Ordnungswidrigkeiten mit einer Tilgungsfrist von 2 Jahren gelöscht, die noch nach altem Recht vor dem 01.05.2014 eingetragen wurden.

 

Für Eintragungen ab dem 01.05.2014 gilt diese Tilgungshemmung für andere Taten nicht. Das bedeutet, dass ein Punkteeintrag ab dem 01.05.2014 für sich genommen gesondert zu bewerten ist und auf die bisherigen Eintragungen keine Auswirkungen hat. Das gilt auch dann, wenn die ab dem 01.05.2014 eingetragene Tat vor dem 01.05.2014 begangen wurde oder rechtskräftig wurde.

 

Werden alte Punkte gelöscht, so wirkt sich das unmittelbar auf den Punktestand aus. Dies wird so gehandhabt, dass der Punktestand nach altem Recht nach der Tilgung neu ermittelt wird, danach werden die vorhandenen Punkte nach dem Umstellungsschema bewertet und eingetragen.

 

Beispiel:

 

Zulasten eines Betroffenen sind 3 Eintragungen mit jeweils 3 Punkten vorhanden, insgesamt also 9 alten Punkten. Nach dem Umstellungsschema werden für diese 9 alten Punkte 4 neue Punkte eingetragen. Wird nach dem 01.05.2014 eine Eintragung mit 3 alten Punkten gelöscht, werden die Punkte zunächst nach altem System berechnet. Danach hätte der Betroffene 6 alte Punkte. Nach dem neuen Bewertungssystem werden dann 3 Punkte eingetragen.

 

Eine Gewähr kann für alle Angaben und für spätere Änderungen nicht gegeben werden.

 

Quelle

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