Strafrecht

Mandanteninformation Strafrecht

 

Hinweise zur Mandatsanbahnung, Verteidigung und zum Verhalten im Strafverfahren!

 

Sie sehen sich als Ratsuchende oder Ratsuchender einem strafrechtlichen Vorwurf gegenüber. Diese Information fasst die wichtigsten Punkte zusammen, die zu Beginn eines Strafmandats und während der Verteidigung beachtet werden müssen. Im Strafverfahren gilt: nicht vorschnell handeln, nicht unüberlegt reden und keine Fristen versäumen.

 

1. Mandatsübernahme und erster Schritt: Akteneinsicht

 

  1. Nach Mandatserteilung wird die Verteidigung gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht angezeigt und Akteneinsicht beantragt.
  2. Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte lässt sich belastbar beurteilen, welcher Vorwurf erhoben wird, welche Beweise vorhanden sind und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.
  3. Vor Akteneinsicht sollten regelmäßig keine Angaben zur Sache gemacht werden.

 

Erst Akte, dann Strategie. Alles andere ist Rätselraten mit Aktenzeichen.

2. Schweigerecht: das wichtigste Recht des Beschuldigten

 

  1. Beschuldigte müssen sich nicht selbst belasten. Sie dürfen schweigen.
  2. Das Schweigen darf nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden.
  3. Angaben zur Sache erfolgen nur nach vorheriger Abstimmung und nur dann, wenn sie der Verteidigung tatsächlich dienen.

 

Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Schweigen ist Verteidigung.

3. Kontakt durch Polizei oder Ermittlungsbehörden

  1. Melden sich Polizei, Staatsanwaltschaft oder andere Ermittlungsbehörden direkt, werden keine Angaben zur Sache gemacht.
  2. Schreiben, Ladungen, Anrufe, E-Mails oder sonstige Kontakte sind unverzüglich an die Verteidigung weiterzuleiten.
  3. Unterlagen werden nicht ungeprüft herausgegeben oder unterschrieben.

Keine spontanen Erklärungen.

 

Kein „Ich kläre das kurz selbst“. Genau dort beginnen viele Probleme.

4. Polizeiliche Beschuldigtenvernehmung

  1. Bei einer polizeilichen Ladung zur Beschuldigtenvernehmung besteht grundsätzlich keine Pflicht, dort zu erscheinen.
  2. Zur Sache müssen keine Angaben gemacht werden.
  3. Regelmäßig wird der Termin nicht wahrgenommen und die Verteidigung teilt mit, dass zunächst keine Angaben erfolgen.

5. Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht

  1. Bei Ladungen durch Staatsanwaltschaft oder Gericht kann eine Erscheinenspflicht bestehen.
  2. Auch bei bestehender Pflicht zum Erscheinen bleibt das Recht bestehen, zur Sache zu schweigen.
  3. Ob eine Entbindung vom Erscheinen beantragt werden kann, wird im Einzelfall geprüft.

6. Vergütung und Kosten

  1. Die Kosten der Strafverteidigung werden zu Beginn transparent geklärt.
  2. Je nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache kann eine Vergütungsvereinbarung erforderlich sein.
  3. Zu prüfen sind außerdem Rechtsschutzversicherung, Vorschuss, gesetzliche Gebühren und die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung.

7. Pflichtverteidigung

  1. Eine Pflichtverteidigung kommt insbesondere bei schweren Vorwürfen, Untersuchungshaft, schwieriger Sach- oder Rechtslage, drohendem Berufsverbot oder Verfahren vor höheren Gerichten in Betracht.
  2. Bei Beiordnung erhält die Verteidigung ihre Vergütung zunächst aus der Staatskasse.
  3. Bei Verurteilung können diese Kosten grundsätzlich von der Staatskasse zurückgefordert werden. Bei Freispruch trägt regelmäßig die Staatskasse die Verfahrenskosten.

8. Durchsuchung

  1. Bei einer Durchsuchung gilt: ruhig bleiben, keinen Widerstand leisten und keine Angaben zur Sache machen.
  2. Eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses ist zu verlangen. Beschlagnahmte Gegenstände sollten möglichst genau dokumentiert werden.
  3. Der Beschlagnahme sollte, soweit möglich, widersprochen werden. Die Verteidigung ist sofort zu informieren.
  4. Gegen eine Durchsuchung können Rechtsmittel in Betracht kommen. Die Rechtmäßigkeit kann später auch für die Verwertbarkeit von Beweisen bedeutsam sein.

9. Strafbefehl

  1. Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Die Frist ist nicht verlängerbar.
  2. Der Einspruch muss nicht begründet werden.
  3. Zu prüfen ist, ob der gesamte Strafbefehl angegriffen wird oder ob eine Beschränkung, etwa auf die Höhe des Tagessatzes, sinnvoll ist.
  4. Im Strafbefehlsverfahren gilt bei umfassendem Einspruch kein Verschlechterungsverbot. Das Ergebnis nach Hauptverhandlung kann also ungünstiger ausfallen.

Ein Strafbefehl ist kein bloßer Behördenbrief. Wenn die Frist läuft, läuft sie. Das Rechtssystem hat bei Fristen bemerkenswert wenig Humor.

10. Anklage und Zwischenverfahren

  1. Nach Erhebung der Anklage prüft das Gericht, ob das Hauptverfahren eröffnet wird.
  2. In diesem Stadium können Einwendungen gegen die Eröffnung und weitere Beweiserhebungen beantragt werden.
  3. Mitzuteilen sind insbesondere Zeugen mit vollständiger Anschrift, entlastende Unterlagen, Nachrichten, Fotos, Videos und sonstige Beweismittel.

11. Hauptverhandlung

  1. Bei einer Ladung zur Hauptverhandlung besteht grundsätzlich Erscheinenspflicht.
  2. Unentschuldigtes Ausbleiben kann zu einem Sitzungshaftbefehl führen.
  3. Vor der Hauptverhandlung werden Aussageverhalten, Beweisanträge, Zeugen, Unterlagen und das realistische Verfahrensziel besprochen.
  4. Im Termin gilt: ruhig bleiben, nicht dazwischenreden, keine spontanen Erklärungen und keine Diskussionen mit Zeugen, Gericht oder Staatsanwaltschaft.

12. Verfahrenseinstellung

  1. Ein Strafverfahren kann unter verschiedenen Voraussetzungen eingestellt werden, etwa nach § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO, § 153a StPO oder § 154 StPO.
  2. Eine Einstellung kann ein wichtiges Verteidigungsziel sein.
  3. Nicht jede Einstellung bedeutet einen Freispruch oder eine ausdrückliche Feststellung der Unschuld. Die Wirkung hängt von der jeweiligen Einstellungsnorm ab.

13. Untersuchungshaft

  1. Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht, einen Haftgrund und Verhältnismäßigkeit voraus.
  2. Haftgründe können Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr sein.
  3. Gegen den Haftbefehl kommen insbesondere Haftprüfung und Haftbeschwerde in Betracht.
  4. Welche Maßnahme sinnvoll ist, muss sorgfältig und schnell geprüft werden.

14. Jugendliche und Heranwachsende

  1. In Jugendstrafsachen gelten besondere Regeln. Der Erziehungsgedanke steht stärker im Vordergrund.
  2. Besondere Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung bestehen insbesondere durch Diversion nach §§ 45, 47 JGG.
  3. Von Bedeutung sind Jugendgerichtshilfe, schulische und berufliche Entwicklung, familiäre Situation, erzieherische Maßnahmen, Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung.

15. Rechtsmittel nach Urteil

  1. Nach einem Urteil laufen sehr kurze Fristen.
  2. Gegen Urteile des Amtsgerichts können Berufung oder Revision in Betracht kommen. Die Einlegungsfrist beträgt regelmäßig eine Woche nach Verkündung.
  3. Gegen Urteile des Landgerichts ist grundsätzlich die Revision möglich. Auch hier beträgt die Einlegungsfrist regelmäßig eine Woche nach Verkündung.
  4. Die Entscheidung über ein Rechtsmittel muss sofort nach der Urteilsverkündung besprochen werden.

16. Mitwirkung des Mandanten

  1. Für eine wirksame Verteidigung sind alle Unterlagen vollständig und frühzeitig vorzulegen.
  2. Dazu gehören insbesondere Ladungen, Beschlüsse, Strafbefehle, Anklagen, Durchsuchungsunterlagen, Schriftverkehr mit Behörden, Namen und Anschriften von Zeugen sowie entlastende Beweismittel.
  3. Bei drohender Geldstrafe sind Angaben zu Einkommen, Unterhaltspflichten, Schulden und wirtschaftlichen Verhältnissen wichtig.

17. Grundregeln im Strafverfahren

  1. Keine Angaben zur Sache ohne vorherige Rücksprache.
  2. Keine Termine ignorieren.
  3. Fristen sofort mitteilen.
  4. Schreiben vollständig weiterleiten.
  5. Keine Unterlagen vernichten.
  6. Keine Zeugen beeinflussen.
  7. Keine Kommunikation über den Tatvorwurf per Messenger oder Social Media.
  8. Bei Durchsuchung, Festnahme oder Ladung sofort die Verteidigung informieren.

18. Ziel der Verteidigung

  1. Ziel der Verteidigung ist eine sachgerechte, strategische und konsequente Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten.
  2. Je nach Verfahrenslage kommen Einstellung, Freispruch, Vermeidung einer Hauptverhandlung, Begrenzung der Folgen, Reduzierung der Strafe, Vermeidung beruflicher Nebenfolgen oder die Prüfung von Rechtsmitteln in Betracht.
  3. Die Verteidigung richtet sich nicht nach Bauchgefühl, sondern nach Aktenlage, Beweislage und Verfahrensziel.

 

Kernregel: Akteneinsicht, Prüfung, Strategie, Verteidigung. In dieser Reihenfolge.

Schlussbemerkung

 

Ein Strafverfahren ist belastend, aber kein Grund für kopfloses Handeln.

 

Entscheidend ist ein geordnetes Vorgehen: Akteneinsicht, rechtliche Prüfung, klare Strategie und konsequente Verteidigung.

 

Bis zur gemeinsamen Abstimmung gilt:

Keine Angaben zur Sache.

 

Quelle: Mandanteninformationen: § 11 Strafrecht, Deutsches Anwalt Office Premium, Stand:01.09.2023

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Ab Bahnhof Radbeul-Ost,

Haltepunkt S-Bahn, fußläufig ca. 15 Minuten über Zinsen-dorfstraße auf die Meißner-straße in Richtung Dresden zur Forststraße an der Haltestelle der Straßenbahn Linie 4 in Radebeul, Parkmöglichkeiten vor dem Grundstück,

Aus Richtung Dresden vom Elbepark kommend über Rankestraße, Dresdner Straße, Emilienstraße zur Seestraße und dann zur Forststraße 22 in Radebeul.

 

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