Familienrechtliche Fragen entstehen häufig in persönlichen Krisensituationen. Es geht um Ehe, Lebenspartnerschaft, nichteheliche Lebensgemeinschaften, Kinder, Unterhalt, Wohnung, Vermögen, Immobilien und oft auch um die wirtschaftliche Existenz. Gerade deshalb ist es wichtig, die persönliche Belastung ernst zu nehmen, die rechtliche Bewertung aber ruhig, sachlich und lösungsorientiert vorzunehmen.
Ziel jeder familienrechtlichen Beratung ist eine tragfähige Lösung. Diese kann durch Verhandlung, eine notarielle Vereinbarung, ein gerichtliches Verfahren oder durch Mediation erreicht werden. Eine einvernehmliche Regelung sollte in jedem Stadium geprüft werden, weil sie häufig Zeit, Kosten und weitere Eskalation vermeidet.
Bei Trennung, Scheidung oder Auseinandersetzung einer Lebensgemeinschaft sollten zunächst die dringendsten Fragen geordnet werden:
In einer Krisensituation sollten keine übereilten Erklärungen abgegeben und keine Vermögenswerte verschoben werden. Besonders wichtig ist die Sicherung von Unterlagen, insbesondere:
Eine Trennung setzt voraus, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Partner die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen will. Die Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen. Dann müssen die Lebensbereiche tatsächlich getrennt werden.
Dazu gehören insbesondere:
Der Trennungszeitpunkt sollte schriftlich dokumentiert werden, etwa durch eine Erklärung, E-Mail oder ein anwaltliches Schreiben.
Eine einvernehmliche Scheidung ist grundsätzlich nach Ablauf eines Trennungsjahres möglich. Sind sich die Ehegatten nicht einig, kann die Zerrüttung der Ehe regelmäßig erst nach längerer Trennungszeit festgestellt werden.
In besonderen Härtefällen kann eine Scheidung ausnahmsweise auch vor Ablauf des Trennungsjahres in Betracht kommen, insbesondere bei:
Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften gibt es kein Scheidungsverfahren und keinen gesetzlichen Zugewinnausgleich wie bei Ehegatten. Gleichwohl bestehen oft erhebliche Regelungsfragen.
Zu prüfen sind insbesondere:
Gerade bei nicht verheirateten Partnern sind klare vertragliche Regelungen besonders wichtig, weil das Gesetz weniger automatische Ausgleichsmechanismen vorsieht als bei Ehegatten.
Ein Ehevertrag kann vor der Eheschließung oder während der Ehe geschlossen werden. Er muss notariell beurkundet werden, soweit er Regelungen zu Güterstand, Versorgungsausgleich oder bestimmten Unterhaltsfragen enthält.
Typische Regelungsbereiche sind:
Die Wahl des Güterstandes schützt nicht automatisch vor der Haftung für Schulden des anderen Ehegatten. Entscheidend ist vielmehr, ob eine eigene Mitverpflichtung besteht, etwa durch Mitunterzeichnung eines Darlehensvertrages.
Befindet sich die Ehe bereits in der Krise, kommt regelmäßig eine Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung in Betracht. Darin können die Beteiligten regeln, was sonst später einzeln verhandelt oder gerichtlich entschieden werden müsste.
Sinnvolle Regelungspunkte sind insbesondere:
Eine solche Vereinbarung kann die Scheidung erheblich vereinfachen und gerichtliche Folgekonflikte vermeiden.
Eltern behalten grundsätzlich auch nach Trennung und Scheidung das gemeinsame Sorgerecht. Das Sorgerecht umfasst mehrere Teilbereiche.
Dazu gehören:
Bei Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet regelmäßig der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Fragen von erheblicher Bedeutung müssen gemeinsam entschieden werden.
Zu klären ist, bei welchem Elternteil das Kind überwiegend lebt. Möglich sind unterschiedliche Betreuungsmodelle.
In Betracht kommen insbesondere:
Entscheidend ist nicht die Bequemlichkeit der Eltern, sondern das Kindeswohl.
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt, hat ein Recht und eine Pflicht zum Umgang. Starre gesetzliche Umgangsmodelle gibt es nicht. Die Regelung muss zu den konkreten Lebensverhältnissen passen.
Eine gute Umgangsregelung enthält klare Angaben zu:
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, schuldet in der Regel Barunterhalt. Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht meist durch Pflege, Betreuung und Erziehung.
Wichtig sind insbesondere:
Jede Unterhaltsprüfung folgt einer festen Struktur:
Erst nach dieser Prüfung lässt sich seriös berechnen, ob und in welcher Höhe Unterhalt geschuldet wird.
Leben Ehegatten getrennt, kann ein Ehegatte vom anderen angemessenen Unterhalt verlangen. Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung.
Bei der Berechnung sind insbesondere zu prüfen:
Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Nachehelicher Unterhalt kommt aber in bestimmten Fällen in Betracht.
Typische Unterhaltstatbestände sind:
Die Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts hängen vom Einzelfall ab.
Nach Rechtskraft der Scheidung können Fragen der Kranken- und Pflegeversicherung besonders wichtig werden.
Zu prüfen sind insbesondere:
Ehegatten leben ohne abweichenden Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet nicht, dass alles gemeinsames Eigentum wird. Jeder Ehegatte behält grundsätzlich sein eigenes Vermögen.
Ein Ausgleich erfolgt regelmäßig erst am Ende des Güterstandes, insbesondere bei Scheidung.
Beim Zugewinnausgleich wird das Anfangsvermögen jedes Ehegatten mit seinem Endvermögen verglichen. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn schuldet grundsätzlich die Hälfte der Differenz als Geldzahlung.
Wichtig sind insbesondere:
Durch notariellen Ehevertrag können Ehegatten vom gesetzlichen Güterstand abweichen.
In Betracht kommen insbesondere:
Häufig ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft praxistauglicher als eine pauschale Gütertrennung, weil sie gezielt einzelne Vermögensbereiche regeln kann.
Nach der Trennung muss geklärt werden, wer die bisherige Wohnung oder das Haus nutzt.
Zu prüfen sind insbesondere:
Hausrat umfasst die Gegenstände, die dem gemeinsamen Leben dienen.
Dazu gehören insbesondere:
Persönliche Gegenstände gehören regelmäßig nicht zum Hausrat.
Besteht gemeinsames Eigentum an einer Immobilie, muss zwischen familienrechtlicher und sachenrechtlicher Ebene unterschieden werden. Die Trennung beendet nicht automatisch das Miteigentum.
Zu prüfen sind insbesondere:
Bei der Adoption minderjähriger Kinder steht das Kindeswohl im Mittelpunkt. Häufige Fälle sind Stiefkindadoptionen.
Zu prüfen sind insbesondere:
Auch Volljährige können adoptiert werden. Hier steht ein familienbezogenes Näheverhältnis im Vordergrund.
Zu prüfen sind insbesondere:
Bei Gewalt, Drohungen, Nachstellungen oder massiver Eskalation können gerichtliche Schutzmaßnahmen beantragt werden.
In Betracht kommen insbesondere:
Richtet sich Gewalt gegen Kinder, sind zusätzlich kinderschutzrechtliche Maßnahmen zu prüfen.
In Betracht kommen insbesondere:
Bei akuter Gefahr ist sofort die Polizei zu verständigen.
Familienrechtliche Verfahren verursachen Kosten. Diese hängen insbesondere ab von:
Wer die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nicht oder nur teilweise tragen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Geprüft werden insbesondere:
Familienrecht ist in vielen Rechtsschutzversicherungen nur eingeschränkt versichert. Häufig wird allenfalls eine Erstberatung übernommen.
Zu prüfen sind insbesondere:
Mediation kann sinnvoll sein, wenn beide Seiten bereit sind, an einer Lösung zu arbeiten. Sie ersetzt keine rechtliche Beratung, kann aber helfen, tragfähige Vereinbarungen zu entwickeln.
Mediation eignet sich insbesondere für:
Einvernehmliche Regelungen können folgende Vorteile haben:
Für die Erstberatung sollten möglichst folgende Unterlagen zusammengestellt werden:
Familienrechtliche Beratung soll nicht eskalieren, sondern ordnen. Ziel ist eine rechtlich belastbare, wirtschaftlich sinnvolle und menschlich tragfähige Lösung.
Dazu gehört:
Eine gute familienrechtliche Lösung ist nicht daran zu erkennen, dass eine Seite gewinnt. Sie ist daran zu erkennen, dass die wesentlichen Fragen geregelt sind und alle Beteiligten wieder handlungsfähig werden.
Schlagworte Familienrecht
Ehescheidung, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Zugewinnausgleich, Güterrecht, Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Versorgungsausgleich, Wirkungen der Ehe, Partnerschaften, Eheverträge, Anwalts- und Notarkosten, Rechtsschutzversicherung, Trennugsjahr, Härtefallscheidung, Einverständliche Scheidung, Widerspruch gegen die Scheidung, Aufhebung der Ehe und Lebenspartnerschft, Trennungskonflikte, Eskalationsmodelle, Scheidungsverbund und Folgesachen, Unterhaltsberechtigter, Unterhaltsverpflichteter, Auskunftsverlangen, Belegvorlagepflicht, Mahnung, Mehrbedarf, Sonderbedarf, Herabsetzungsverlangen, Anwaltszwag, Bedarf, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit, Statischer- und dynamisierter Unterhalt, Prozesstandschaft, Streitgenossenschaft, Vereinfachtes Unterhaltsverfahren, Unterhaltsleitlinien, Düsseldorfer Tabelle, Kindergeld, Unterhalt durch Betreuung, Barunterhalt, Unterhalt des Volljährigen, Ausbildungsunterhalt, Einkommen des Unterhaltspflichtigen, Ausbildungsvergütung, Einsatz von Vermögen, Haftungsquoten, Einsweilige Anordnung, Versicherung an Eides statt, Nachehelicher Unterhalt, Geschiedenenunterhalt, Elementarunterhalt, Kranken- und Pflegeversorgungsunterhalt, Altersversorgungsunterhalt, Leistungsklage, Feststellungsklage, Realsplitting, Zusammenveranlagung, Steuererklärung, Lohnsteuerjahresausgleich, Nachteilsausgleich, Rechtsmittel, Berufung, Beschwerde, Revision, Rechtsbeschwerde, IPR, Haager Übereinkommen, EGBGB, Niederlassungsabkommen, Abänderungsantrag, Teilunterhalt, Rückständiger Unterhalt, Eheliche Güterstände, Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Vermögensgemeinschaft, Zwangsgeld, Ordnungsgeld, Vorzeitiger Zugewinnausgleich, Stichtagsauskünfte, Illoyale Vermögensverschiebung, Gesamtschuldnerausgleich, Ausgleich von Steuerguthaben, Teilungsversteigerung, Elterliche Sorge, Allein- und Mitsorge, Begründung und Aufhebung der gemeinsamen Sorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangsregelung, Wochendumgang, ferienumgang, Wechselmodell, Umgangsausschluss, Regelungen für Umgang und Sorge, Armut des Kindes und der Eltern, Emotionale Bedeutung des Kindes, Muster der Eltern bei Trennung und Scheidung, Förderungsgrundsatz, Bindungen des Kindes, Kontinuitätsgrundsatz, Kindeswille, Kindliche Belastungen, Alter des Kindes, Gestaltung des Umganges, Hochstrittige Elternschaft, Familiäre Gewalt, Verbotene Eigenmacht, Nutzung der Ehewohnung, Einigung über Nutzung, Wohnungszuweisung, Räumung und Untersagung der Wohungsnutzung, Teilung der Haushaltssachen, Steuerliche Mitwirkungspflichten, Schadensfreiheitsrabatt, Unterlassunganspruch, Namensrechtliche Anspüche bei Eheschließung und Scheidung, Eingetragene Lebbanspartnerschaft, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Ehegattenerbrecht, Mediation und Schiedsgericht, Eheverträge, Lebenspartnerschaftvertrag, Verfestigte Lebensgemeinschaft, Einverdienerehe, Totalverzicht durch Ehevertrag, Erbvertrag, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinabrung, Regelung zur gemeinsamen Immobilie, Gewaltschutzverfahren, Gewaltschutzgesetz, Unterhaltsvorschuss, Hilfemaßnahmen durch das Jugendamt, Maßnahmen nach dem SGB VIII, Rechtsschutzversicherung, Verfahrenskostenhilfe