Arbeitsrecht

In den Belangen des individualen und kollektiven Arbeitsrechts stehen wir Ihnen beratend zur Seite.

Die vertraglichen Beziehung der Vertragsparteien von der Begründung, über die Ausgestaltung bis hin zur deren Beendigung stehen hierbei im Mittelpunkt unserer Tätigkeit zur Vorbereitung interessengerechter Entscheidungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Dabei prüfen und gestalten wir Arbeitsverträge, beraten Sie zu Ihren Ansprüchen u.a. auf Arbeitsentgelt, Urlaub sowie Sozialleistungen, beurteilen Fragen arbeitsrechtlicher Maßnahmen wie Kündigung, Abmahnung und Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen. Darüber hinaus werden ebenso Problembereiche des Tarif- und Betriebsverfassungsrechts in die strategische Überlegungen einzubezogen, wobei auch Aspekte der betrieblichen Organisation, der Tätigkeit des Betriebsrates, schwerbehinderter Arbeitnehmer und deren Vertretung in die Beratung eingeschlossen sind.

Im Schadensfall begleiten wir Sie außergerichtlich und gerichtlich zur rechtssicheren Vorbereitung und Ausgestaltung u.a. bei Abmahnungen, Kündigungen, Gleichbehandlungsfragen, Mobbing, Betriebsvereinbarungen.

 

Nachfolgend werden einige arbeitsrechtliche Fallgestaltungen erläuternd dargestellt.

 

Kündigungsschutzklage aus Arbeitnehmersicht

 

1. Warum eine Kündigungsschutzklage wichtig ist

Wenn Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, müssen Sie schnell handeln. Möchten Sie sich gegen die Kündigung wehren, ist in der Regel eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erforderlich.

Mit dieser Klage wird geprüft, ob die Kündigung wirksam ist oder ob Ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Wichtig: Erhalten Sie nach der ersten Kündigung weitere Kündigungen, muss grundsätzlich auch gegen jede weitere Kündigung gesondert Klage erhoben werden. Andernfalls kann das Arbeitsverhältnis trotz laufendem Verfahren enden. Informieren Sie uns deshalb bitte sofort, wenn Ihnen eine weitere Kündigung zugeht. Eine Kündigung ist leider kein Souvenir, das man in der Schublade vergisst.

 

2. Die Drei-Wochen-Frist

Ab dem Zugang der Kündigung läuft eine sehr kurze Frist: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen.

Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam. Eine spätere Klage ist dann nur noch in seltenen Ausnahmefällen möglich.

Bitte melden Sie sich daher unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung und übermitteln Sie uns das Kündigungsschreiben möglichst sofort. Bei Kündigungen ist Tempo nicht sportlich, sondern notwendig.

 

3. Meldung bei der Agentur für Arbeit

Unabhängig davon, ob Sie gegen die Kündigung vorgehen möchten, müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.

Dabei gelten folgende Fristen:

Liegen zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung arbeitsuchend melden.

Liegen mindestens drei Monate zwischen Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, müssen Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden.

Diese Pflicht besteht auch dann, wenn Kündigungsschutzklage erhoben wird. Erfolgt die Meldung nicht oder verspätet, kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld eintreten.

 

4. Ablauf und Ziel des Verfahrens

Mit der Kündigungsschutzklage wird beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde.

Gewinnen Sie den Prozess, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort. Hat der Arbeitgeber während des Verfahrens kein Gehalt gezahlt, kann dieses nachzuzahlen sein. Erhaltenes Arbeitslosengeld wird dabei in der Regel berücksichtigt.

Verlieren Sie den Prozess, endet das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung.

Ein automatischer Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht. Eine Abfindung wird meist nur dann gezahlt, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen eines Vergleichs darauf einigen. Das klingt unspektakulär, ist aber in der Praxis oft der wichtigste Verhandlungspunkt.

 

5. Kosten des Kündigungsschutzverfahrens

In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Rechtsanwaltskosten selbst. Das gilt unabhängig davon, ob Sie gewinnen, verlieren oder einen Vergleich schließen.

Erst in höheren Instanzen, also vor dem Landesarbeitsgericht oder dem Bundesarbeitsgericht, kann ein Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei bestehen. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen werden die Kosten regelmäßig anteilig verteilt.

Zusätzlich können je nach Verlauf und Ausgang des Verfahrens Gerichtskosten entstehen.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, sollte diese möglichst früh informiert werden. Können Sie die Kosten aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht selbst tragen, kommt ein Antrag auf Prozesskostenhilfe in Betracht. Auch dies sollte direkt zu Beginn geprüft werden.

 

Kündigungsschutzklage aus Arbeitgebersicht

 

1. Worum es geht

Sie haben das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers gekündigt. Der Arbeitnehmer kann diese Kündigung durch eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angreifen.

Ziel der Klage ist die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde. Für Arbeitgeber bedeutet das: Nach Ausspruch der Kündigung ist die Sache nicht automatisch erledigt, so sehr man sich das in der Unternehmenspraxis manchmal wünschen würde.

 

2. Drei-Wochen-Frist des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Erhebt der Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist keine Klage, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam. Bis klar ist, ob eine Klage eingeht, können daher einige Wochen vergehen.

Wird Ihnen eine Klage vom Arbeitsgericht zugestellt, sollten Sie diese sofort mit allen Anlagen weiterleiten, damit die Verteidigung rechtzeitig vorbereitet werden kann. Fristen sind im Arbeitsrecht leider nicht dekorativ.

 

3. Ablauf des Verfahrens

Nach Eingang der Kündigungsschutzklage stellt das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber die Klage zu. Danach wird regelmäßig zunächst ein Gütetermin angesetzt. In diesem Termin wird versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden, häufig durch Vergleich.

Kommt keine Einigung zustande, wird das Verfahren fortgesetzt. Dann prüft das Gericht, ob die Kündigung wirksam war.

Gewinnt der Arbeitgeber den Prozess, bleibt es bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung. Gewinnt der Arbeitnehmer, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort.

Ein automatischer Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung besteht nicht. Eine Abfindung wird nur dann gezahlt, wenn sich beide Seiten hierauf einigen, meist im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs.

 

4. Gehalt nach Ablauf der Kündigungsfrist

Nach Ablauf der Kündigungsfrist sollte grundsätzlich kein laufendes Gehalt mehr gezahlt werden, wenn der Arbeitgeber an der Kündigung festhält. Eine weitere Gehaltszahlung kann im Widerspruch zur ausgesprochenen Kündigung stehen.

Gewinnt der Arbeitnehmer später den Prozess, kann der Arbeitgeber jedoch verpflichtet sein, rückständiges Gehalt nachzuzahlen. Bereits gezahltes Arbeitslosengeld wird hierbei regelmäßig berücksichtigt.

Dieses Risiko sollte von Anfang an in die Prozess- und Vergleichsstrategie einbezogen werden. Denn Arbeitsrecht wäre ja zu einfach, wenn eine Kündigung einfach nur eine Kündigung wäre.

 

5. Kosten des Kündigungsschutzverfahrens

In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Rechtsanwaltskosten selbst. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber gewinnt, verliert oder einen Vergleich schließt.

Erst in höheren Instanzen, also vor dem Landesarbeitsgericht oder dem Bundesarbeitsgericht, kann ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten gegen die unterlegene Partei bestehen. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen werden die Kosten regelmäßig anteilig verteilt.

Zusätzlich können je nach Verlauf und Ausgang des Verfahrens Gerichtskosten entstehen.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, sollte diese möglichst früh informiert werden. Bei natürlichen Personen kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beantragt werden. Für juristische Personen wird Prozesskostenhilfe dagegen nur in wenigen Ausnahmefällen bewilligt.

Schlagworte Arbeitsrecht

 

Arbeitsvertrag, Abschluss- und Beendigung des Arbeitsverhältnis, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Dienstvertrag Geschäftsführer und Vorstände, Arbeitsleistung, Urlaubsrecht, Betriebliche Altersversorgung, Wettbewerbsverbote, Fortbildungsvereinbarung, Arbeitsergebnisse, Entgeldfortzahlung, Anbietung der Arbeitskraft, Annahmeverzug, Haftung des Arbeitnehmers und Arbeitgebers, Arbeitszeitgesetz, Mutterschutz, Arbeitnehmerüberlassung, Werkverträge, Leiharbeit, Entsendegesetz, Datenschutz, Schwerbehindertenrecht, Schutz von Kindern und Jugendlichen, Betriebsübergang, Kollektives Arbeitsrecht, Streikrecht, Verhandlungen über Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Betriebsrat, Betriebsverfassungsgesetz, Kündigungschutz, Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzgesetz, Abmahnung, Kündigungsgründe, Kündigungsfrist, Beteiligung des Betriebsrats, Außerordentliche Kündigung, personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Kündigung, Änderungskündigung, außerordentliche Kündigung, Sozialauswahl der Arbeitnehmer, Leitende Angestellte, arbeits, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Fragen der Beendigung des Arbeitsvertrages, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge, Kündigungsschutzprozess, Güteverhandlung, Kammertermin, Berufungs- und Beschwerdeverfahren, Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren, Insolvenz des Arbeitgebers, Anwaltsgebühren, Rechtsschutzversicherung

Sie finden uns persönlich auf der Forststr. 22 in Radebeul!

 

Lage der Kanzlei und Parkmöglichkeiten:

 

Ab Bahnhof Radbeul-Ost,

Haltepunkt S-Bahn, fußläufig ca. 15 Minuten über Zinsen-dorfstraße auf die Meißner-straße in Richtung Dresden zur Forststraße an der Haltestelle der Straßenbahn Linie 4 in Radebeul, Parkmöglichkeiten vor dem Grundstück,

Aus Richtung Dresden vom Elbepark kommend über Rankestraße, Dresdner Straße, Emilienstraße zur Seestraße und dann zur Forststraße 22 in Radebeul.

 

Kontakt:

 

Telefon: +49 351 8956922

Fax: +49 351 4797052

E-mail: mail@kanzlei-frey.info

 

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