Verkehrsrecht

Ob Unfallschaden, Bußgeldbescheid, Strafbefehl, Anklageschrift oder Anordnung der Fahrererlaubnisbehörde im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, einem Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften bzw. einer Maßnahme im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis, sind vielschichtige Fragestellungen zur Gewährleistung des angezeigten Vorgehens abzuklären, um Ansprüche durchzusetzen und Rechtspositionen nicht zu gefährden.

 

Im diesem Zusammenhang sind unter anderem Begriffe wie Wiederbeschaffungswert, Restwert, Wiederbeschaffungsaufwand, Einspruchsfrist, Anordnung für die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, Sperrfrist, Fahrverbot und Schadengeringhaltungsverpflichtung in das jeweilige Tatgeschehen und dessen Folgen einzuordnen.

 

Wichtige Schadenpositionen nach einem Unfallgeschehen

 

1.  Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten des beschädigten
Fahrzeuges (Abrechnung auf Gutachtenbasis bzw. Reparaturrechnung)

2.  Merkantiler Minderwert des Fahrzeuges
3.  Aufwendungen der Ersatzbeschaffung
4.  Nutzungsausfallschaden
5.  Mietwagenkosten

6.  Unkostenerstattung bzgl. eigener Aufwendungen
7.  Schäden an der persönlichen Habe
8.  Ansprüche wegen eines erlittenen Körperschadens


1. Schmerzensgeld
2. Heilungskosten
3. Verdienstausfall
4. Haushaltsführungsschaden
5. Rentenzahlung bzw. Abfindungsleistung bei Dauerschäden

 

9.  Sachverständigenkosten
10.  Abschleppkosten und Kosten der Ab- und Anmeldung des
Fahrzeuges
11.  Kosten der anwaltlichen Vertretung

 

Sollten Sie in ein verkehrsrechtliches Unfallereignis, Ordnungswidrigkeiten-, Straf- oder Verwaltungsverfahren involviert sein, lassen Sie sich zur Sicherung Ihrer berechtigten Ansprüche sowie bestehender Rechtspositionen beraten.

 

Hierzu vereinbaren Sie bitte einen Besprechnungstermin.

Weiterführende Informationen zum Verkehrsrecht

 

Verkehrsstrafrecht

 

Das Strafgesetzbuch sowie weitere Nebengesetze stellen für Tatgeschehen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und dem Führen von Kraftfahrzeugen eine Vielzahl von  Strafvorschriften bereit, die mit erheblichen Folgen u.a. in finanzieller Hinsicht und bezüglich ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr verbunden sind.

 

Hierzu zählen die nachstehenden typischen Tatbestände, die ein sachgerechtes und ergebnisorientiertes Verhalten erfordern.

 

1. Trunkenheit im Verkehr

2. Gefährdung des Straßenverkehrs

3. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

4. Körperverletzung mit und ohne der Folge des Todes eines Unfallbeteiligten

5. Gefährdung und gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

6. Fahren ohne Fahrerlaubnis

7. Kennzeichenmissbrauch

8. Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz

 

Verkehrsverwaltungsrecht

 

1. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer Alkoholproblematik

 

Nachdem Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, ist bei Wiedererteilung nach Beendigung der Sperrfrist auf Folgendes zu achten.

 

Die Sperrfrist wird so berechnet, dass der Zeitraum ab Rechtskraft der Entscheidung bemessen wird.

 

Daher sollten Sie mindestens drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist die Antragstellung auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis beginnen. Hierzu ist es notwendig, dass neben dem Antrag zwei Passbilder, die Bescheinigung über den Sehtest und die Teilnahme am Erste-Hilfe Kurs beigebracht.

 

Die Fahrerlaubnisbehörde verzichtet im allgemeinen auf eine erneute Überprüfung der Befähigung zum Führen der Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr, soweit keine Ansatzpunkte dafür vorliegen, dass die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für die Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr vorliegen.

 

Sollte der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund einer nachgewiesenen Alkoholfahrt mit mehr als 1,6 Promille oder zwei aufeinanderfolgende Alkoholfahrten im Abstand von weniger als zehn Jahren erfolgt sein, ist es erforderlich, dass sie ein sogenanntes positives MPU-Gutachten der Führerscheinbehörde vorlegen.

 

Auf ein solches Gutachten ist sich gewissenhaft und intensiv vorzubereiten und die notwendigen Vorbereitungskurse bei anerkannten Institutionen durchzuführen. Unter anderem ist ein Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Abstinenzzeit unumgänglich. Im Rahmen der Vorbereitung sind zudem die genauen Voraussetzungen für ein Bestehen des sogenannten Idiotentestes zu ermitteln.

 

2. Abgabe des Führerscheins und Beginn des Fahrverbotes

 

Im Fall der Verhängung der Rechtsfolge eines Fahrverbotes im Rahmen eines Bußgeld- oder Strafverfahrens durch den entsprechenden Bescheid bzw. das Urteil wird das Fahrverbot mit Rechtskraft wirksam. Die Rechtskraft tritt zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides bzw. einer Woche nach Verkündung des Urteils ein, sofern in dieser Zeit kein angezeigtes Rechtsmittel eingelegt wird. Ebenso tritt Rechtskraft ein, wenn ein Rechtsmittel zurückgenommen wird. Es sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass eine Strafbarkeit dann eintritt, wenn nach Wirksamwerden des Fahrverbotes eine Teilnahme am Straßenverkehr mit einem führerscheinpflichtig Fahrzeug erfolgt.

 

Verkehrszivilrecht

 

1. Haftungsgrundsätze bei Schäden im Straßenverkehr

 

Unter Beachtung der jeweiligen Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge kommt es im allgemeinen zu einer Mithaftung bezüglich der unfallbedingten Schäden.

 

Hiernach ist es Frage des Einzelfalls, ob eine Regulierung des Unfallschadens in voller Höhe oder lediglich gemäß einer Haftungsquote erfolgt. Da jedem Verkehrsteilnehmer mit einem Fahrzeug eine sogenannte Betriebsgefahr zugerechnet wird, ist die vollständige Erstattung der unfallbedingten Schäden nur dann möglich, wenn das Unfallereignis für den Führer des Fahrzeuges unvermeidbar war oder der Unfallgegner aufgrund krassen Fehlverhaltens ein überwiegendes Verschulden trifft, sodass ein etwaiger Haftungsanteil zurücktritt.

 

Bis zur Entscheidung über die Haftungsquote sollten daher keine Kosten verursacht werden, die zu einer ungedeckten Belastung führen können. Auch bei den notwendigen Vertretungskosten ist darauf zu achten, dass die Anwaltskosten auf der eigenen Seite in Höhe des angemeldeten Ersatzbetrages berechnet werden, wogegen durch den Unfallbeteiligten und dessen Versicherung die Gebühren nur nach dem Wert des regulierten Ersatzbetrages zur Erstattung kommen.

 

2. Forderungen bei Körperschäden im Rahmen eines Schmerzensgeldanspruches

 

Für die Durchsetzung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld ist es notwendig, dass neben einer Entbindungserklärung zur ärztlichen Schweigepflicht, die zur Beschaffung von ärztlichen Stellungnahmen zu den körperlichen Unfallfolgen heranzuziehen ist, nach Ende der Genesung ein Behandlungstagebuch, ein Tagebuch bezüglich erlittener Behinderungen und Einschränkungen, ein Schmerztagebuch, Kosten Belege für Rezepte und Zahlungen sowie eine Aufstellung von Fahrten zu den Heilbehandlungen vorgelegt wird.

 

Aus diesen tabellarischen Aufzeichnungen soll Art und Umfang der Verletzungen sowie der Beeinträchtigungen und die erlittenen Schmerzen entnommen werden können. Darüber hinaus sind die finanziellen Aufwendungen bezüglich der Heilbehandlungen einer Bezifferung zuzuführen.

 

Ebenflls ist es für den Nachweis eines sogenannten Haushaltsführungsschadens notwendig, dass die Übernahme von Hausarbeiten durch Dritte beschrieben und der Art und dem Umfang nach mitgeteilt werden.

 

Im Allgemeinen richtet sich die Höhe des Schmerzensgeldes nach der Art und Umfang der Verletzungen sowie den hierdurch erlittenen Beschwerden und Beeinträchtigungen. Zu einer Bezifferung wird die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten einen Arztbericht anfordern, aus dem sich die Verletzung und eine etwaige Arbeitsunfähigkeit ergibt. Da der Arztbericht aber keine Beschwerden und Beeinträchtigungen enthält, sind die obigen Angaben unumgänglich.

 

Zudem ist auf die bestehenden Schmerzensgeldtabellen hinzuweisen, die für eine Vielzahl von körperlichen Beeinträchtigungen nach Unfallgeschehen anzusetzende Entschädigungsbeträge beinhalten, die bei der Bemessung der Ersatzbeträge eine Richtschnur bieten.

Schlagworte Verkehrsrecht

 

Unfallschadenregulierung, Verkehrsunfall, Fahrzeugschaden, Sachschaden, Personenschaden, Unfallverletzung, Schadenschätzung, Sachverständigengutachten, Unfallmanipulation, Haftpflicht- und Kaskoversicherung, Außergerichtliche Regulierung, Haftpflichtprozess, Versicherungsprozess, Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, Bußgeldkatalog, Geldbuße, Verwarnung, Fahrtenbuch, Fahrverbot, Fahreignungsregister, Verkehrsstrafsachen, Trunkenheitsfahrt, Gefährdung des Straßenverkehrs, Fahren ohen Führerschein, Führen eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeuges, Betriebserlaubnis, ABE-Gutachten, Entziehung (auch vorläufige) der Fahrerlaubnis, Entschädigung, Nebenklage, Adhäsionsverfahren, Fahrerlaubnisbehörde, Führerschein, MPU-Gutachten, Sperrfrist, Eignunsgmängel, Fahrerlaubnis, Punktesystem, Fahreignungsregister, Punkteabbau, Aufbaukurse, Fahrereignung, Fahrerlaubnisentziehung, Rechtsmittel gegen Führerscheinmaßnahmen, Neuerteilung der Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnis auf Probe, Verwaltungsgerichtliches Verfahren aufgrund von Maßnahmen der Führerscheinbehörde

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Radebeul, Per ÖPNV bis zur Haltestelle der Straßenbahn Linie 4  - Fortsstraße über die Fortsstraße zur Seestraße 5 in Radebeul, Parkmöglichkeiten im im und vor dem Grundstück, aus Richtung Dresden vom Elbepark über Rankestraße, Dresdner Straße, Emilienstraße zur Seestraße 5 in Radebeul.

 

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Fax: +49 351 4797052

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