Bußgeld-/Verwarnungsgeld- und Punktekatalog (Stand: 09.11.2021)

Nr.

Tatbestand

Regelsatz

(in Euro)

Punkte

Fahrverbot

(Monate)

 

Abschnitt I

Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

 

 

 

 

A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 Abs. 1 StVG

 

 

 

 

a) Straßenverkehrsordnung

 

 

 

 

Grundregeln

 

 

 

1

Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

 

 

 

1.1

- einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt

10

 

 

1.2

- einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert

20

 

 

1.3

- einen Anderen gefährdet

30

 

 

1.4

- einen Anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist

35

 

 

1.5

- beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke ein stehendes Fahrzeug beschädigt

30

 

 

 

Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

 

 

 

2

Vorschriftswidrig Gehweg, linksseitig angelegten Radweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt

55

 

 

2.1

- mit Behinderung

70

 

 

2.2

- mit Gefährdung

80

 

 

2.3

- mit Sachbeschädigung

100

 

 

3

Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen

 

 

 

3.1

der rechten Fahrbahnseite

15

 

 

3.1.1

- mit Behinderung

25

 

 

3.2

des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und in den Fällen des § 7 Abs.3a Satz 2 StVO) und dadurch einen anderen behindert

20

 

 

3.3

der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen

25

 

 

3.3.1

- mit Gefährdung

35

 

 

3.3.2

- mit Sachbeschädigung

40

 

 

3.4

eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer

15

 

 

3.4.1

- mit Behinderung

20

 

 

3.4.2

- mit Gefährdung

25

 

 

3.4.3

- mit Sachbeschädigung

30

 

 

4

Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen

 

 

 

4.1

bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet

80

1

 

4.2

auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert

80

1

 

5

Schienenbahn nicht durchfahren lassen

5

 

 

5a

Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Bereifung, welche die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllen

60

1

 

5a.1

- mit Behinderung

80

1

 

6

Beim Führen eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht

140

1

 

7

Beim Radfahren oder Mofafahren, soweit dies durch Treten fortbewegt wird

 

 

 

7.1

Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt

20

 

 

7.1.1

- mit Behinderung

25

 

 

7.1.2

- mit Gefährdung

30

 

 

7.1.3

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

7.2

Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt

 

 

 

7.2.1

- mit Behinderung

20

 

 

7.2.2

- mit Gefährdung

25

 

 

7.2.3

- mit Sachbeschädigung

30

 

 

7.3

Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden

20

 

 

7.3.1

- mit Behinderung

25

 

 

7.3.2

- mit Gefährdung

30

 

 

7.3.3

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

 

Geschwindigkeit

 

 

 

8

Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren

 

 

 

8.1

- trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis)

100

1

 

8.2

- in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung

35

 

 

9

Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten

80

1

 

9.1

- bis 15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer, bis 15 km/h in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt oder um mehr als 15 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art (Geschwindigkeitsüberschreitung mit Kfz über 3,5 t, außer PKW, leere Busse, PKW mit Anhänger)

 

 

 

9.1.1

bis 10 km/h innerorts (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)

40

 

 

9.1.1

bis 10 km/h außerorts (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)

30

 

 

9.1.2

11 – 15 km/h innerorts (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)

60

 

 

9.1.2

11 – 15 km/h außerorts (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)

50

 

 

9.1.3

bis 15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt innerorts

160

 

 

9.1.3

bis 15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt außerorts

140

 

 

9.1.4

16 – 20 km/h innerorts

160

 

 

9.1.4

16 – 20 km/h außerorts

140

 

 

9.1.5

21 - 25 km/h innerorts

175

1

 

9.1.5

21 - 25 km/h außerorts

150

1

 

9.1.6

26 - 30 km/h innerorts

235

2

1

9.1.6

26 - 30 km/h außerorts

175

 

 

9.1.7

31 - 40 km/h innerorts

340

2

1

9.1.7

31 - 40 km/h außerorts

255

2

1

9.1.8

41 - 50 km/h innerorts

560

2

2

9.1.8

41 - 50 km/h außerorts

480

2

1

9.1.9

51 - 60 km/h innerorts

700

2

3

9.1.9

51 - 60 km/h außerorts

600

2

2

9.1.10

über 60 km/h innerorts

800

2

3

9.1.10

über 60 km/h außerorts

700

2

3

9.2

um mehr als 10 km/h innerorts, um mehr als 15 km/h außerorts, bis 15 km/h innerorts oder außerorts jeweils für mehr als 5 Minuten Dauer oder bis 15 km/h innerorts oder außerorts jeweils in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen(mit kennzeichnungspflichtigen Kfz über 3,5 t mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen)

 

 

 

9.2.1

bis 10 km/h innerorts (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)

70

 

 

9.2.1

bis 10 km/h außerorts (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)

60

 

 

9.2.2

11 – 15 km/h innerorts (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)

120

 

 

9.2.2

11 – 15 km/h außerorts (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)

70

 

 

9.2.3

bis 15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt innerorts

320

 

 

9.2.3

bis 15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt außerorts

240

 

 

9.2.4

16 - 20 km/h innerorts

320

1

 

9.2.4

16 - 20 km/h außerorts

240

1

 

9.2.5

21 - 25 km/h innerorts

360

2

1

9.2.5

21 - 25 km/h außerorts

280

1

 

9.2.6

26 - 30 km/h innerorts

480

2

1

9.2.6

26 - 30 km/h außerorts

400

2

1

9.2.7

31 - 40 km/h innerorts

640

2

2

9.2.7

31 - 40 km/h außerorts

560

2

1

9.2.8

41 - 50 km/h innerorts

800

2

3

9.2.8

41 - 50 km/h außerorts

700

2

2

9.2.9

51 - 60 km/h innerorts

900

2

3

9.2.9

51 - 60 km/h außerorts

800

2

3

9.2.10

über 60 km/h innerorts

950

2

3

9.2.10

über 60 km/h außerorts

900

2

3

9.3

um mehr als 20 km/h mit anderen als den in Nr. 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen (mit PKW über 3,5 t / Kraftrad)

 

 

 

9.3.1

bis 10 km/h innerorts

30

 

 

9.3.1

bis 10 km/h außerorts

20

 

 

9.3.2

11 – 15 km/h innerorts

50

 

 

9.3.2

11 – 15 km/h außerorts

40

 

 

9.3.3

16 – 20 km/h innerorts

70

 

 

9.3.3

16 – 20 km/h außerorts

60

 

 

9.3.4

21 – 25 km/h innerorts

115

 

 

9.3.4

21 – 25 km/h außerorts

100

 

 

9.3.5

26 - 30 km/h innerorts

180

1

(1*)

9.3.5

26 - 30 km/h außerorts

150

1

(1*)

9.3.6

31 - 40 km/h innerorts

260

2

1

9.3.6

31 - 40 km/h außerorts

200

1

(1*)

9.3.7

41 - 50 km/h innerorts

400

2

1

9.3.7

41 - 50 km/h außerorts

320

2

1

9.3.8

51 - 60 km/h innerorts

560

2

2

9.3.8

51 - 60 km/h außerorts

480

2

1

9.3.9

61 - 70 km/h innerorts

700

2

3

9.3.9

61 - 70 km/h außerorts

600

2

2

9.3.10

über 70 km/h innerorts

800

2

3

9.3.10

über 70 km/h außerorts

700

2

3

10

Beim Führen eines Fahrzeugs ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen

80

1

 

11

Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit

 

 

 

11.1

- Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art (Geschwindigkeitsüberschreitung mit Kfz über 3,5 t, außer PKW, leere Busse, PKW mit Anhänger)

 

 

 

11.1.1

bis 10 km/h innerorts (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)

40

 

 

11.1.1

bis 10 km/h außerorts (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)

30

 

 

11.1.2

11 - 15 km/h innerorts (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)

60

 

 

11.1.2

11 - 15 km/h außerorts (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)

50

 

 

11.1.3

bis 15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt innerorts

160

1

 

11.1.3

bis 15 km /h für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt außerorts

140

1

 

11.1.4

16 - 20 km/h innerorts

160

1

 

11.1.4

16 - 20 km/h außerorts

140

1

 

11.1.5

21 - 25 km/h innerorts

175

1

 

11.1.5

21 - 25 km/h außerorts

150

1

 

11.1.6

26 - 30 km/h innerorts

235

2

1

11.1.6

26 - 30 km/h außerorts

175

1

 

11.1.7

31 - 40 km/h innerorts

340

2

1

11.1.7

31 - 40 km/h außerorts

255

2

1

11.1.8

41 - 50 km/h innerorts

560

2

2

11.1.8

41 - 50 km/h außerorts

480

2

1

11.1.9

51 - 60 km/h innerorts

700

2

3

11.1.9

51 - 60 km/h außerorts

600

2

2

11.1.10

über 60 km/h innerorts

800

2

3

11.1.10

über 60 km/h außerorts

700

2

3

11.2

kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen (Geschwindigkeitsüberschreitung mit kennzeichnungspflichtigen Kfz über 3,5 t mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen)

 

 

 

11.2.1

bis 10 km/h innerorts (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)

70

 

 

11.2.1

bis 10 km/h außerorts (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)

60

 

 

11.2.2

11 - 15 km/h innerorts (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)

120

1

 

11.2.2

11 - 15 km/h außerorts (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)

70

 

 

11.2.3

bis 15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt innerorts

320

1

 

11.2.3

bis 15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt außerorts

240

1

 

11.2.4

16 - 20 km/h innerorts

320

1

 

11.2.4

16 - 20 km/h außerorts

240

1

 

11.2.5

21 - 25 km/h innerorts

360

2

1

11.2.5

21 - 25 km/h außerorts

280

1

 

11.2.6

26 - 30 km/h innerorts

480

2

1

11.2.6

26 - 30 km/h außerorts

400

2

1

11.2.7

31 - 40 km/h innerorts

640

2

2

11.2.7

31 - 40 km/h außerorts

560

2

1

11.2.8

41 - 50 km/h innerorts

800

2

3

11.2.8

41 - 50 km/h außerorts

700

2

2

11.2.9

51 - 60 km/h innerorts

900

2

3

11.2.9

51 - 60 km/h außerorts

800

2

3

11.2.10

über 60 km/h innerorts

950

2

3

11.2.10

über 60 km/h außerorts

900

2

3

11.3

anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen (Geschwindigkeitsüberschreitung mit PKW bis 3,5 t / Kraftrad)

 

 

 

11.3.1

bis 10 km/h innerorts

30

 

 

11.3.1

bis 10 km/h außerorts

20

 

 

11.3.2

11 - 15 km/h innerorts

50

 

 

11.3.2

11 - 15 km/h außerorts

40

 

 

11.3.3

16 - 20 km/h innerorts

70

 

 

11.3.3

16 - 20 km/h außerorts

60

 

 

11.3.4

21 - 25 km/h innerorts

115

1

 

11.3.4

21 - 25 km/h außerorts

100

1

 

11.3.5

26 - 30 km/h innerorts

180

1

 

11.3.5

26 - 30 km/h außerorts

150

1

 

11.3.6

31 - 40 km/h innerorts

260

2

1

11.3.6

31 - 40 km/h außerorts

200

1

 

11.3.7

41 - 50 km/h innerorts

400

2

1

11.3.7

41 - 50 km/h außerorts

320

2

1

11.3.8

51 - 60 km/h innerorts

560

2

2

11.3.8

51 - 60 km/h außerorts

480

2

1

11.3.9

61 - 70 km/h innerorts

700

2

3

11.3.9

61 - 70 km/h außerorts

600

2

2

11.3.10

über 70 km/h innerorts

800

2

3

11.3.10

über 70 km/h außerorts

700

2

3

 

 Abstand

 

 

 

12

Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten

 

 

 

12.1

bei einer Geschwindigkeit bis zu 80 km/h

25

 

 

12.2

- mit Gefährdung

30

 

 

12.3

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

12.4

bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowerts betrug

35

 

 

12.5

bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h betrug der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in Metern

 

 

 

12.5.1

- weniger als 5/10 des halben Tachowerts

75

1

 

12.5.2

- weniger als 4/10 des halben Tachowerts

100

1

 

12.5.3

- weniger als 3/10 des halben Tachowerts

160

1

 

12.5.4

- weniger als 2/10 des halben Tachowerts

240

1

 

12.5.5

- weniger als 1/10 des halben Tachowerts

320

1

 

12.6

bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug

 

 

 

12.6.1

- weniger als 5/10 des halben Tachowerts

75

1

 

12.6.2

- weniger als 4/10 des halben Tachowerts

100

1

 

12.6.3

- weniger als 3/10 des halben Tachowerts

160

2

1

12.6.4

- weniger als 2/10 des halben Tachowerts

240

2

2

12.6.5

- weniger als 1/10 des halben Tachowerts

320

2

3

12.7

bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug

 

 

 

12.7.1

- weniger als 5/10des halben Tachowertes

100

1

 

12.7.2

- weniger als 4/10 des halben Tachowerts

180

1

 

12.7.3

- weniger als 3/10 des halben Tachowerts

240

2

1

12.7.4

- weniger als 2/10 des halben Tachowerts

320

2

2

12.7.5

- weniger als 1/10 des halben Tachowerts

400

2

3

13

Vorausgefahren und ohne zwingenden Grund stark abgebremst

 

 

 

13.1

- mit Gefährdung

20

 

 

13.2

- mit Sachbeschädigung

30

 

 

14

Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten

25

 

 

15

Mit Lastkraftwagen (zulässige Gesamtmasse über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten

80

1

 

 

Überholen

 

 

 

16

Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt

30

 

 

16.1

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

17

Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt

100

1

 

18

Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt

80

1

 

19

Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage

100

1

 

19.1

und dabei ein Überholverbot (§ 19 Abs. 1 Satz 3 StVO, Zeichen 276, 277, 277.1) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt

150

1

 

19.1.1

- mit Gefährdung

250

2

1

19.1.2

- mit Sachbeschädigung

300

2

1

20

(aufgehoben)

 

 

 

21

Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug

120

1

 

21.1

- mit Gefährdung

200

2

1

21.2

- mit Sachbeschädigung

240

2

1

22

Zum Überholen ausgeschehrt und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet

80

1

 

23

Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten

30

 

 

23.1

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

24

Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet

10

 

 

25

Nach dem Überholen beim Einordnen, denjenigen, der überholt wurde, behindert

20

 

 

26

Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht

30

 

 

27

Ein langsameres Fahrzeug geführt und die Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen

10

 

 

28

Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte

25

 

 

28.1

- mit Sachbeschädigung

30

 

 

 

Fahrtrichtungsanzeiger

 

 

 

29

Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt

10

 

 

 

Vorbeifahren

 

 

 

30

An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen

20

 

 

30.1

- mit Gefährdung

30

 

 

30.2

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

 

Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

 

 

 

31

Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen gefährdet

30

 

 

31.1

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

31a

Auf einer Fahrbahn für beide Richtungen den mittleren oder linken von mehreren durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen zum Überholen benutzt

30

 

 

31a.1

- mit Gefährdung

40

 

 

31b

Außerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahrstreifen mit einem Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t oder einem Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens benutzt

15

 

 

31b.1

- mit Behinderung

20

 

 

 

Vorfahrt

 

 

 

32

Nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an eine bevorrechtigte Straße herangefahren

10

 

 

33

Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person wesentlich behindert

25

 

 

34

Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person gefährdet

100

1

 

 

Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren

 

 

 

35

Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben

10

 

 

35.1

- mit Gefährdung

30

 

 

35.2

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

36

Beim Linksabbiegen auf längs verlegten Schienen eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert

5

 

 

37 bis 37.3

(aufgehoben)

 

 

 

38

Beim Linksabbiegen mit dem Fahrrad nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn überquert und dabei den Fahrzeugverkehr nicht beachtet oder einer Radverkehrsführung im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich nicht gefolgtAls

15

 

 

38.1

- mit Behinderung

20

 

 

38.2

- mit Gefährdung

25

 

 

38.3

- mit Sachbeschädigung

30

 

 

39

Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen

40

 

 

39.1

- mit Gefährdung

140

1

1

40

(aufgehoben)

 

 

 

41

Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet

140

1

1

42

Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen

10

 

 

42.1

- mit Gefährdung

70

1

 

43

(aufgehoben)

 

 

 

44

Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet

80

1

 

45

Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5t innerorts beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren

70

1

 

46

(aufgehoben)

 

 

 

 

Einfahren und Anfahren

 

 

 

47

Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 326) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmern gefährdet

30

 

 

47.1

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

48

(gestrichen)

 

 

 

 

Besondere Verkehrslagen

 

 

 

49

Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren und dadurch einen Anderen behindert

20

 

 

50

Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet

200

2

1

50.1

- mit Behinderung

240

2

1

50.2

- mit Gefährdung

280

2

1

50.3

- mit Sachbeschädigung

320

 

 

50a

Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen benutzt

240

2

1

50a.1

- mit Behinderung

280

2

1

50a.2

- mit Gefährdung

300

2

1

50a.3

- mit Sachbeschädigung

320

2

1

 

Halten und Parken

 

 

 

51

Unzulässig gehalten

20

 

 

51.1

- mit Behinderung

35

 

 

51a

Unzulässig in "zweiter Reihe" gehalten

55

 

 

51a.1

- mit Behinderung

70

1

 

51a.2

- mit Gefährdung

80

1

 

51a.3

- mit Sachbeschädigung

100

1

 

51b

An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§12 Abs. 2 StVO)

35

 

 

51b.1

- mit Behinderung

55

 

 

51b.2

- länger als 1 Stunde

55

 

 

51b.2.1

- länger als 1 Stunde mit Behinderung

55

 

 

51b.3

- wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist

100

1

 

52

Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen das Halten verboten ist

25

 

 

52.1

- mit Behinderung

40

 

 

52.2

- länger als eine Stunde

40

 

 

52.2.1

- länger als eine Stunde mit Behinderung

50

 

 

52a

Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt

55

 

 

52a.1

- mit Behinderung

70

1

 

52a.2

- länger als eine Stunde

70

1

 

52a.2.1

- länger als eine Stunde mit Behinderung

80

1

 

52a.3

- länger als eine Stunde mit Gefährdung

80

1

 

52a.4

- länger als eine Stunde mit Sachbeschädigung

100

1

 

53

Vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)

55

 

 

53.1

- und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert

100

1

 

54

Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen und in den Fällen der Zeichen 201, 295, 296, 306, 314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO

10

 

 

54.1

- mit Behinderung

15

 

 

54.2

- länger als 3 Stunden

20

 

 

54.2.1

- länger als 3 Stunden mit Behinderung

30

 

 

54.3

Unzulässig gehalten in den Fällen des Zeichens 245 auch in Verbindung mit dem Zeichen 299

55

 

 

54.3.1

- mit Behinderung

70

 

 

54.3.2

- mit Gefährdung

80

 

 

54.3.3

- mit Sachbeschädigung

100

 

 

54.4

Unzulässig geparkt in den Fällen der Zeichen 224, 245 jeweils auch in Verbindung mit dem Zeichen 299

55

 

 

54.4.1

- mit Behinderung

70

 

 

54.4.2

- mit Gefährdung

80

 

 

54.4.3

- mit Sachbeschädigung

100

 

 

54.4.4

- länger als 3 Stunden

70

 

 

54.4.4.1

- länger als 3 Stunden mit Behinderung

80

 

 

54.4.4.2

- länger als 3 Stunden mit Gefährdung

80

 

 

54.4.4.3

- länger als 3 Stunden mit Sachbeschädigung

100

 

 

54a

Unzulässig auf Schutzstreifen für den Radverkehr gehalten

55

 

 

54a.1

- mit Behinderung

70

1

 

54a.2

- mit Gefährdung

80

1

 

54a.3

- mit Sachbeschädigung

100

1

 

55

Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)

55

 

 

55a

Unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge geparkt

55

 

 

55b

Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharingfahrzeuge geparkt

55

 

 

56

In einem nach § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiger Gesamtmasse regelmäßig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)

30

 

 

57

Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)

20

 

 

58

In "zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)

55

 

 

58.1

- mit Behinderung

80

1

 

58.1.1

- mit Gefährdung

90

1

 

58.1.2

- mit Sachbeschädigung

110

1

 

58.2

- länger als 15 Minuten

85

1

 

58.2.1

- länger als 15 Minuten mit Behinderung

90

1

 

59

Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten

20

 

 

59.1

- mit Behinderung

30

 

 

60

Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)

55

 

 

60.1

- mit Behinderung

70

 

 

61

Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet

10

 

 

62

Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)

10

 

 

 

Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

 

 

 

63

An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein, in einer Parkraumbewirtschaftungszone oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)

20

 

 

63.1

- bis zu 30 Minuten

20

 

 

63.2

- bis zu 1 Stunde

25

 

 

63.3

- bis zu 2 Stunden

30

 

 

63.4

- bis zu 3 Stunden

35

 

 

63.5

- länger als 3 Stunden

40

 

 

 

Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

 

 

 

64

Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet

40

 

 

64.1

- mit Sachbeschädigung

50

 

 

65

Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden

15

 

 

65.1

- mit Sachbeschädigung

25

 

 

 

Liegenbleiben von Fahrzeugen

 

 

 

66

Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen Anderen gefährdet

60

1

 

 

Abschleppen von Fahrzeugen

 

 

 

67

Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die Autobahn eingefahren

20

 

 

68

Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht eingeschaltet

5

 

 

69

Kraftrad abgeschleppt

10

 

 

 

Warnzeichen

 

 

 

70

Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen Anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen

10

 

 

71

Einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus geführt und Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht eingeschaltet

10

 

 

72

Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet

5

 

 

 

Beleuchtung

 

 

 

73

Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt

20

 

 

73.1

- mit Gefährdung

25

 

 

73.2

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

74

Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren

10

 

 

74.1

- mit Gefährdung

15

 

 

74.2

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

75

Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren

25

 

 

75.1

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

76

Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren

60

1

 

77

Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht

20

 

 

77.1

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

 

Autobahnen und Kraftfahrstraßen

 

 

 

78

Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug

20

 

 

79

Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug

70

1

 

80

An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren

25

 

 

80.1

- mit Gefährdung

75

1

 

81

(aufgehoben)

 

 

 

82

Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet

75

1

 

83

Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren

 

 

 

83.1

- in einer Ein- oder Ausfahrt

75

1

 

83.2

- auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen

130

1

 

83.3

- auf der durchgehenden Fahrbahn

200

2

1

84

Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten

30

 

 

85

Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)

70

1

 

86

Als zu Fuß Gehender Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten

10

 

 

87

An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren

25

 

 

87a

Mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt

80

1

 

88

Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt

75

1

 

 

Bahnübergänge

 

 

 

89

Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet

80

1

 

89a

Kraftfahrzeug an einem Bahnübergang (Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreuzungsbereich von Schiene und Straße) unzulässig überholt

70

1

 

89b

Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert

 

 

 

89b.1

- in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO (wenn sich ein Schienefahrzeug nähert)

80

1

 

89b.2

- in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 StVO (außer bei geschlossener Schranke)

240

2

1

90

Vor einem Bahnübergang Wartpflicht verletzt

10

 

 

 

Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

 

 

 

91

An einem Omnibus des Linienverkehrs, einer Straßenbahn oder einem gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit rechts vorbeigefahren, obwohl diese an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielten und Fahrgäste ein- oder ausstiegen (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)

15

 

 

92

An einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, einer haltenden Straßenbahn oder einem haltendem gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne ausreichenden Abstand rechts vorbeigefahren oder nicht gewartet, obwohl dies nötig war und Fahrgäste ein- oder aussteigen, und dadurch einen Fahrgast

 

 

 

92.1

- behindert

60, soweit sich nicht aus Nummer 11 ein höherer Regelsatz ergibt

1

 

92.2

- gefährdet

70, soweit sich nicht aus Nummer 11, auch i.V.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt

1

 

93

Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht einer Haltestelle (Zeichen 224) nähert, überholt

60

1

 

94

An einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren, obwohl dieser an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielt und Warnblinklicht eingeschaltet hatte (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)

15

 

 

95

An einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem gekennzeichnetem Schulbus, die an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielten und Warnblinklicht eingeschaltet hatten, nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne ausreichenden Abstand vorbeigefahren oder nicht gewartet, obwohl dies nötig war, und dadurch einen Fahrgast

 

 

 

95.1

- behindert

60, soweit sich nicht aus Nummer 11 ein höherer Regelsatz ergibt

1

 

95.2

- gefährdet

70, soweit sich nicht aus Nummer 11, auch i.V.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt

1

 

96

Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht

5

 

 

96.1

- mit Gefährdung

20

 

 

96.2

- mit Sachbeschädigung

30

 

 

 

Personenbeförderung, Sicherungspflichten

 

 

 

97

Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen

5

 

 

98

Ein Kind mitgenommen, ohne für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse)

 

 

 

98.1

- bei einem Kind

30

 

 

98.2

- bei mehreren Kindern

35

 

 

99

Ein Kind ohne Sicherung mitgenommen oder nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder beim Führen eines Kraftrades ein Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug

 

 

 

99.1

- bei einem Kind

60

1

 

99.2

- bei mehreren Kindern

70

1

 

100

Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt

30

 

 

100.1

Vorgeschriebenes Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem während der Fahrt nicht angelegt

30

 

 

101

Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen

15

 

 

 

Ladung

 

 

 

102

Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder gesichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen können

 

 

 

102.1

bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern

60

1

 

102.1.1

- mit Gefährdung

75

1

 

102.2

bei anderen als in Nummer 102.1 genannten Kraftfahrzeugen bzw. ihren Anhängern

35

 

 

102.2.1

- mit Gefährdung

60

1

 

103

Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder gesichert, dass sie keinen vermeidbaren Lärm erzeugen können

10

 

 

104

Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug

60

1

 

105

Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte

20

 

 

106

Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht

25

 

 

 

Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

 

 

 

107

Beim Führen eines Fahrzeuges nicht dafür gesorgt, dass

 

 

 

107.1

seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war

10

 

 

107.2

das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt

25

 

 

107.3

das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war

5

 

 

107.4

an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war

20

 

 

107.4.1

- mit Gefährdung

25

 

 

107.4.2

- mit Sachbescgädigung

35

 

 

108

Beim Führen eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig waren, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt

80

1

 

109

(aufgehoben)

 

 

 

110

Fahrzeug, Zug oder Gespann nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten

10

 

 

 

Fußgänger

 

 

 

111

Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen

5

 

 

112

Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten

 

 

 

112.1

- mit Gefährdung

5

 

 

112.2

- mit Sachbeschädigung

10

 

 

 

Fußgängerüberweg

 

 

 

113

An einem Fußgängerüberweg, den zu Fuß Gehende oder Fahrende von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen erkennbar benutzen wollten, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt

80

1

 

114

Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren

5

 

 

 

Übermäßige Straßenbenutzung

 

 

 

115

Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt

40

 

 

116

Ohne Erlaubnis ein Fahrzeug oder einen Zug geführt, dessen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmasse die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld ließ

60

1

 

 

Umweltschutz

 

 

 

117

Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht

80

 

 

118

Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt

100

 

 

 

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

 

 

 

119

Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren

120

 

 

120

Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen

570

 

 

 

Inline-Skaten und Rollschuhfahren

 

 

 

120a

Beim Inline-Skaten oder Rollschuhfahren Fahrbahn, Seitenstreifen oder Radweg unzulässig benutzt oder bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren sich nicht mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung bewegt oder Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht

10

 

 

120a.1

- mit Behinderung

15

 

 

120a.2

- mit Gefährdung

20

 

 

 

Verkehrshindernisse

 

 

 

121

Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte

10

 

 

122

Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht

10

 

 

123

Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte

60

1

 

124

Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet

5

 

 

 

Unfall

 

 

 

125

Als an einem Unfall beteiligte Person den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren

30

 

 

125.1

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

126

Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren

30

 

 

 

Warnkleidung

 

 

 

127

Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen keine auffällige Warnkleidung getragen

5

 

 

 

Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

 

 

 

128

Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt

20

 

 

129

Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt

70

1

 

 

Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

 

 

 

130

Beim zu Fuß gehen rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt

5

 

 

130.1

- mit Gefährdung

5

 

 

130.2

- mit Sachbeschädigung

10

 

 

131

Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil

 

 

 

131.1

- aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen

15

 

 

131.2

- den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert

35

 

 

132

Als Kfz-Führer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt

90

1

 

132.1

- mit Gefährdung

200

2

1

132.2

- mit Sachbeschädigung

240

2

1

132.3

bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens

200

2

1

132.3.1

- mit Gefährdung

320

2

1

132.3.2

- mit Sachbeschädigung

360

2

1

132a

Als Radfahrer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt

60

1

 

132a.1

- mit Gefährdung

100

1

 

132a.2

- mit Sachbeschädigung

120

1

 

132a.3

bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens

100

1

 

132a.3.1

- mit Gefährdung

160

1

 

132a.3.2

- mit Sachbeschädigung

180

1

 

133

Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil

 

 

 

133.1

vor dem Rechtsabbiegen nicht angehalten

70

1

 

133.2

den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet

100

1

 

133.3

den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen

 

 

 

133.3.1

- behindert

100

1

 

133.3.2

- gefährdet

150

1

 

 

Blaues und gelbes Blinklicht

 

 

 

134

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet

20

 

 

135

Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen

240

2

1

135.1

- mit Gefährdung

280

2

1

135.2

- mit Sachbeschädigung

320

2

1

 

Vorschriftzeichen

 

 

 

136

Dem Schienenverkehr nicht Vorrang gewährt

80

 

 

136.1

Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt

10

 

 

137

Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr Vorrang nicht gewährt

5

 

 

137.1

- mit Gefährdung

10

 

 

137.2

- mit Sachbeschädigung

20

 

 

138

Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222) vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt

10

 

 

138.1

- mit Gefährdung

15

 

 

138.2

- mit Sachbeschädigung

25

 

 

139

Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt

 

 

 

139.1

als Kfz-Führer

25

 

 

139.2

als Radfahrer

20

 

 

139.2.1

- mit Behinderung

25

 

 

139.2.2

- mit Gefährdung

30

 

 

139.2.3

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

139a

Beim berechtigten Überfahren der Mittelinsel eines Kreisverkehrs einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet

35

 

 

140

Vorschriftswidrig einen Radweg (Zeichen 237), einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 240, 241) benutzt oder mit einem Fahrzeug eine Fahrradstraße (Zeichen 244.1) oder Fahrradzone (Zeichen 244.3) benutzt

15

 

 

140.1

- mit Behinderung

20

 

 

140.2

- mit Gefährdung

25

 

 

140.3

- mit Sachbeschädigung

30

 

 

141

Vorschriftswidrig einen Gehweg (Zeichen 239), einen gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240), einen Gehweg des getrennten Rad- und Gehwegs (Zeichen 241) oder den Bereich einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1) befahren oder dort gehalten oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) nicht beachtet

 

 

 

141.1

mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse

100

 

 

141.2

mit den übrigen Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art

55

 

 

141.3

Mit anderen als in den Nummern 141.1 und 141.2 genannten Kraftfahrzeugen

50

 

 

141.4

als Radfahrer

25

 

 

141.4.1

- mit Behinderung

30

 

 

141.4.2

- mit Gefährdung

35

 

 

141.4.3

- mit Sachbeschädigung

40

 

 

142

Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266) nicht beachtet

40

 

 

142a

Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet

50

 

 

143

Beim Radfahren Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet

20

 

 

143.1

- mit Behinderung

25

 

 

143.2

- mit Gefährdung

30

 

 

143.3

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

144

Vorschriftswidrig auf dem Gehweg (Zeichen 239), auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240), auf einem Gehweg des getrennten Rad – und Gehwegs (Zeichen 241), im Bereich einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1) oder trotz eines Verkehrsverbots (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) ge-parkt

55

 

 

144.1

- mit Behinderung

70

 

 

144.2

- länger als 3 Stunden

70

 

 

145 bis 145.3

(aufgehoben)

 

 

 

146

Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Gehweg (Zeichen 239) oder in einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2) nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)

15

 

 

146a

Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Radweg (Zeichen 237), einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240), einem getrennten Rad- und Gehweg (Zeichen 241) die Geschwindigkeit nicht angepasst (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)

15

 

 

147

Unberechtigt mit einem Fahrzeug einen Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245) benutzt

15

 

 

147.1

- mit Behinderung

35

 

 

148

Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet

20

 

 

149

Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten

25

 

 

150

Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet

70

1

 

151

Beim Führen eines Fahrzeugführs in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1, 242.2) einen Fußgänger gefährdet

 

 

 

151.1

- bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen)

60

1

 

151.2

- bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr

70

1

 

152

Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren

100

1

 

152.1

- bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269 im Fahreignungsregister

250

1

1

153

Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen

100

 

 

153a

Überholverbot (Zeichen 276, 277, 277.1) nicht beachtet

70

1

 

154

An der Haltlinie (Zeichen 294) nicht gehalten

10

 

 

155

Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken)

10

 

 

155.1

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

155.2

- und dabei überholt

30

 

 

155.3

und dabei nach links abgebogen oder gewendet

30

 

 

155.3.1

- mit Gefährdung

35

 

 

156

Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt

25

 

 

 

Richtzeichen

 

 

 

157

Beim Führen eines Fahrzeugs in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2)

 

 

 

157.1

- Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)

15

 

 

157.2

- Fußgängerverkehr behindert

15

 

 

157.3

- Fußgängerverkehr gefährdet

60

1

 

158

(aufgehoben)

 

 

 

159

In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)

10

 

 

159.1

- mit Behinderung

15

 

 

159.2

- länger als 3 Stunden

20

 

 

159.2.1

- länger als 3 Stunden mit Behinderung

30

 

 

159a

In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht benutzt

10

 

 

159a.1

- mit Gefährdung

15

 

 

159a.2

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

159b

In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet

60

1

 

159c

In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) unberechtigt

 

 

 

159c.1

- Gehalten

20

 

 

159c.2

- Geparkt

25

 

 

160 bis 162

(aufgehoben)

 

 

 

 

Verkehrseinrichtungen

 

 

 

163

Durch Verkehrseinrichtungen abgesperrte Straßenfläche befahren

5

 

 

 

Andere verkehrsrechtliche Anordnungen

 

 

 

164

Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt

60

1

 

165

Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient

75

 

 

 

Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

 

 

 

166

Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt

60

1

 

167

Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt

10

 

 

 

 

 

 

 

 

b) Fahrerlaubnis-Verordnung

 

 

 

 

Mitführen von Führerscheinen und Bescheinigungen

 

 

 

168

Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt

10

 

 

168a

Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen

10

 

 

 

Einschränkung der Fahrerlaubnis

 

 

 

169

Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen

25

 

 

 

Ablieferung und Vorlage des Führerscheins

 

 

 

170

Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen

25

 

 

 

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

 

 

 

171

Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert

75

1

 

172

Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß

75

1

 

 

Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung

 

 

 

173

Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat

35

 

 

 

 

 

 

 

 

c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung

 

 

 

 

Mitführen von Fahrzeugpapieren

 

 

 

174

Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt

10

 

 

 

Zulassung

 

 

 

175

Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt

70

1

 

175a

Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit unvollständigem Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt

50

 

 

176

Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt

40

 

 

177

Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße abgestellt

40

 

 

 

Betriebsverbot und -beschränkungen

 

 

 

178

(gestrichen)

 

 

 

178a

Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet

40

 

 

179

Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens

10

 

 

179a

Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt

60

 

 

179b

Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist

65

 

 

 

Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurückziehen aus dem Verkehr, Verwertungsnachweis

 

 

 

180

Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs oder Veräußerung verstoßen

15

 

 

180a

Als Halter ein Fahrzeug nicht oder nicht ordnungsgemäß außer Betrieb setzen lassen

15

 

 

180b

Als Halter einen Plakettenträger nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß (ausgenommen auf einem anderen als dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen) angebracht

40

 

 

180c

Plakettenträger auf einem Kennzeichenschild mit einem anderen als dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht

65

 

 

180c

Fahrzeug ohne die dafür übersandten Plakettenträger oder mit einem anderen als den angebrachten Plakettenträgern zugehörigen zugeteilten Kennzeichen in Betrieb gesetzt

70

 

 

180e

Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ohne die dafür übersandten Plakettenträger oder mit einem anderen als den angebrachten Plakettenträgern zugehörigen zugeteilten Kennzeichen zugelassen oder angeordnet

70

 

 

 

Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten

 

 

 

181

Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugschein-heft nicht zurückgegeben

10

 

 

181a

Kurzzeitkennzeichen für andere als Probe- oder Überführungsfahrten verwendet

50

 

 

181b

Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen

50

 

 

182

Kurzzeitkennzeichen für unzulässige Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug verwendet

50

 

 

183

Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen

25

 

 

183a

Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen nicht mitgeführt

10

 

 

183b

Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nicht mitgeführt

20

 

 

 

Versicherungskennzeichen

 

 

 

184

Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist

10

 

 

 

Ausländische Kraftfahrzeuge

 

 

 

185

Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt

10

 

 

185a

An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt

10

 

 

185b

An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt

40

 

 

185c

An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungszeichen nicht geführt

15

 

 

 

 

 

 

 

 

d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

 

 

 

 

Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

 

 

 

186

Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt

 

 

 

186.1

bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um

 

 

 

186.1.1

- bis zu 2 Monate

15

 

 

186.1.2

- mehr als 2 bis zu 4 Monate

25

 

 

186.1.3

- um mehr als 4 bis zu 8 Monate

60

1

 

186.1.4

- um mehr als 8 Monate

75

1

 

186.2

bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um

 

 

 

186.2.1

- mehr als 2 bis zu 4 Monate

15

 

 

186.2.2

- mehr als 4 bis zu 8 Monate

25

 

 

186.2.3

- mehr als 8 Monate

60

1

 

187

Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt

15

 

 

187a

Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet

60

1

 

 

Vorstehende Außenkanten

 

 

 

188

Fahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten

20

 

 

 

Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

 

 

 

189

Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl

 

 

 

189.1

der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war

 

 

 

189.1.1

- bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen

180

1

 

189.1.2

- bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Fahrzeugen

90

1

 

189.2

das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

 

 

 

189.2.1

- bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger

270

1

 

189.2.2

- bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Fahrzeugen

135

1

 

189.3

die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt

 

 

 

189.3.1

- bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger

270

1

 

189.3.2

- bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Fahrzeugen

135

1

 

189a

Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt

 

 

 

189a.1

- bei Lastkraftwagen oder Omnibussen

270

1

 

189a.2

- bei anderen als in Nummer 189a.1 genannten Fahrzeugen

135

1

 

189b

Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt

 

 

 

189b.1

- bei Lastkraftwagen oder Omnibussen

270

 

 

189b.2

- bei anderen als in Nummer 189b.1 genannten Fahrzeugen

135

 

 

 

Führung eines Fahrtenbuches

 

 

 

190

Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt

100

 

 

 

Überprüfung mitzuführender Gegenstände

 

 

 

191

Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt

5

 

 

 

Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen

 

 

 

192

Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war

60

1

 

193

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war

75

1

 

 

Unterfahrschutz

 

 

 

194

Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit aus-tauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen

25

 

 

 

Kurvenlaufeigenschaften

 

 

 

195

Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren

60

1

 

196

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren

75

1

 

 

Schleppen von Fahrzeugen

 

 

 

197

Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen

25

 

 

 

Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

 

 

 

198

Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war

 

 

 

198.1

bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt

 

 

 

198.1.1

- 2 bis 5 %

30

 

 

198.1.2

- mehr als 5 %

80

1

 

198.1.3

- mehr als 10 %

110

1

 

198.1.4

- mehr als 15 %

140

1

 

198.1.5

- mehr als 20 %

190

1

 

198.1.6

- mehr als 25 %

285

1

 

198.1.7

- mehr als 30 %

380

1

 

198.2

bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht

 

 

 

198.2.1

- mehr als 5 bis 10 %

10

 

 

198.2.2

- mehr als 10 bis 15 %

30

 

 

198.2.3

- mehr als 15 bis 20 %

35

 

 

198.2.4

- mehr als 20 %

95

1

 

198.2.5

- mehr als 25 %

140

1

 

198.2.6

- mehr als 30 %

235

1

 

199

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war

 

 

 

199.1

bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-gewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt

 

 

 

199.1.1

- 2 bis 5 %

35

 

 

199.1.2

- mehr als 5 %

140

1

 

199.1.3

- mehr als 10 %

235

1

 

199.1.4

- mehr als 15 %

285

1

 

199.1.5

- mehr als 20 %

380

1

 

199.1.6

- mehr als 25 %

425

1

 

199.2

bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht

 

 

 

199.2.1

- mehr als 5 bis 10 %

10

 

 

199.2.2

- mehr als 10 bis 15 %

30

 

 

199.2.3

- mehr als 15 bis 20 %

35

 

 

199.2.4

- mehr als 20 %

95

1

 

199.2.5

- mehr als 25 %

140

1

 

199.2.6

- mehr als 30 %

235

1

 

200

(aufgehoben)

 

 

 

 

Besetzung von Kraftomnibussen

 

 

 

201

Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen

50

1

 

202

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren

75

1

 

 

Kindersitze

 

 

 

203

Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen

 

 

 

203.1

- das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag

25

 

 

203.2

- die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag

5

 

 

203.3

- die Pflicht zur rückwärts oder seitlich gerichteten Anbringung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten

25

 

 

 

Rollstuhlplätze und Rückhaltesysteme

 

 

 

203a

Als Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, angeordnet oder zugelassen, obwohl er nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war

35

 

 

203b

Personenkraftwagen, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, in Betrieb genommen, obwohl er nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war

35

 

 

203c

Als Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, angeordnet oder zugelassen, obwohl der Rollstuhlstellplatz nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war

30

 

 

203d

Einen Personenkraftwagen, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, in Betrieb genommen, obwohl der Rollstuhlstellplatz nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war

30

 

 

203e

Als Fahrer nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem in der vom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen Weise während der Fahrt betrieben wurde

30

 

 

203f

Als Halter nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem in der vom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen Weise während der Fahrt betrieben wurde

30

 

 

 

Feuerlöscher in Kraftomnibussen

 

 

 

204

Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen

15

 

 

205

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen

20

 

 

 

Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

 

 

 

206

Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material

 

 

 

206.1

einen Kraftomnibus

15

 

 

206.2

ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen

5

 

 

207

Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material

 

 

 

207.1

eines Kraftomnibusses

25

 

 

207.2

ein anderes Kraftfahrzeug angeordnet oder zugelassen

10

 

 

 

Bereifung und Laufflächen

 

 

 

208

Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen

15

 

 

209

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen

30

 

 

210

Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß

25

 

 

211

Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß

35

 

 

212

Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß

60

1

 

213

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß

75

1

 

213a

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs bei Glatt-eis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte angeordnet oder zugelassen, dessen Bereifung die in § 36 Absatz 4 oder Absatz 4a StVZO beschriebenen Eigenschaften nicht erfüllt, wenn das Kraftfahrzeug gemäß § 2 Absatz 3a StVO bei Glatteis Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit solchen Reifen gefahren werden darf, die die in § 36 Absatz 4 StVO beschriebenen Eigenschaften erfüllen

75

1

 

 

Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs

 

 

 

214

Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt

insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

 

 

 

214.1

- bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern

180

1

 

214.2

bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Fahrzeugen

90

1

 

 

Erlöschen der Betriebserlaubnis

 

 

 

214a

Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt

 

 

 

214a.1

- bei Lastkraftwagen und Kraftomnibussen

180

1

 

214a.2

- bei anderen als in Nummer 214a.1 genannten Fahrzeugen

90

1

 

214b

Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt

 

 

 

214b.1

- bei Lastkraftwagen und Kraftomnibussen

180

 

 

214b.2

- bei anderen als in Nummer 214b.1 genannten Fahrzeugen

90

 

 

 

Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen

 

 

 

215

Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen

25

 

 

 

Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

 

 

 

216

Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht

5

 

 

 

Stützlast

 

 

 

217

Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde

60

1

 

218

(aufgehoben)

 

 

 

 

Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage

 

 

 

219

Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen

20

 

 

220

Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt

10

 

 

 

Lichttechnische Einrichtungen

 

 

 

221

Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen

 

 

 

221.1

- unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen

5

 

 

221.2

- unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen

20

 

 

222

Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über

 

 

 

222.1

- Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht

15

 

 

222.2

- Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler

15

 

 

222.3

- seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten

15

 

 

222.4

- zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten

15

 

 

222.5

- Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler

15

 

 

222.6

- Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage

15

 

 

222.7

- Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen

15

 

 

 

Arztschild

 

 

 

222a

Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes "Arzt Notfalleinsatz" nicht mitgeführt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt

10

 

 

 

Geschwindigkeitsbegrenzer

 

 

 

223

Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt

100

1

 

224

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde

150

1

 

225

Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung

 

 

 

225.1

- nicht mehr als ein Monat

25

 

 

225.2

- mehr als ein Monat vergangen ist

40

 

 

226

Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt

10

 

 

227

(aufgehoben)

 

 

 

228

(aufgehoben)

 

 

 

 

Einrichtungen an Fahrrädern

 

 

 

229

Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen

15

 

 

230

Fahrrad oder Fahrradanhänger oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über über lichttechnische Einrichtungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb ge-nommen

20

 

 

 

Ausnahmen

 

 

 

231

Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt

10

 

 

 

Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

 

 

 

232

Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen

15

 

 

233

Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen

70

1

 

234 bis 238

(aufgehoben)

 

 

 

 

e) Ferienreise-Verordnung

 

 

 

239

Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt

60

 

 

240

Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen

150

 

 

 

 

 

 

 

 

B. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 24a, 24c StVG (Alkohol/Drogen)*

 

 

 

 

0,5-Promille-Grenze

 

 

 

241

Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt

500

2

1

241.1

- bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister

1.000

2

3

241.2

- bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister

1.500

2

3

 

Berauschende Mittel

 

 

 

242

Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt

500

2

1

242.1

- bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister

1.000

2

3

242.2

- bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister

1.500

2

3

 

Alkoholverbot für Fahranfänger

 

 

 

243

in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten

250

1

 

 

 

 

 

 

 

Abschnitt II

Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten

 

 

 

 

Zuwiderhandlungen gegen § 24 Abs. 1 StVG

 

 

 

 

a) Straßenverkehrs-Ordnung

 

 

 

 

Bahnübergänge

 

 

 

244

Als Führer eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert

700

2

3

245

Beim zu Fuß gehen, Rad fahren oder als andere nicht motorisierte am Verkehr teilnehmende Person Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert

350

1

 

 

Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

 

 

 

246

Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt

 

 

 

246.1

- beim Führen eines Fahrzeugs

100

1

 

246.2

- mit Gefährdung

150

2

1

246.3

- mit Sachbeschädigung

200

2

1

246.4

- beim Radfahren

55

 

 

247

Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt

75

1

 

247a

Beim Führen eines Kraftfahrzeugs Gesicht verdeckt oder ver-hüllt

60

 

 

248

aufgehoben

 

 

 

249

aufgehoben

 

 

 

 

Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid

 

 

 

250

Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt

10

 

 

 

Verkehrseinrichtungen zum Schutz der Infrastruktur

 

 

 

250a

Vorschriftswidrig ein Verbot für Kraftwagen mit einem die Ge-samtmasse beschränkenden Zusatzzeichen (Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 1053-33) oder eine tatsächliche Höhenbeschränkung (Zeichen 265) nicht beachtet, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 4 zu § 43 Absatz 3) gekennzeichnet ist

500

 

2

 

b) Fahrerlaubnis-Verordnung

 

 

 

 

Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen

 

 

 

251

Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt

10

 

 

251a

Beim begleiteten Fahren ab 17 Jahre Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt

70

1

 

 

c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung

 

 

 

 

Aushändigen von Fahrzeugpapieren

 

 

 

252

Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt

10

 

 

 

Betriebsverbot und Beschränkungen

 

 

 

253

Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet

70

1

 

 

d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

 

 

 

 

Erlöschen der Betriebserlaubnis

 

 

 

253a

Änderungen am Fahrzeug vorgenommen oder vornehmen lassen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen

 

 

 

253a.1

- als Hersteller oder Importeur

800

 

 

253a.2

- als Gewerbetreibender

400

 

 

 

Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

 

 

 

254

Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen

50

 

 

 

Ausnahmen

 

 

 

255

Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt

10

 

 

 

* Bei auffälliger Fahrweise (Fahren in Schlangenlinien oder alkoholbedingter Unfall) sowie ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor (Geldstrafe, 3 Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis)

Eine Gewähr kann für alle Angaben und für spätere Änderungen nicht gegeben werden.

 

Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 EUR vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

 

bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von ... EUR

mit Gefährdung auf ... EUR

mit Sachbeschädigung auf ... EUR

60

75

90

70

85

105

75

90

110

80

100

120

90

110

135

95

115

140

100

120

145

110

135

165

120

145

175

130

160

195

135

165

200

140

170

205

150

180

220

160

195

235

165

200

240

180

220

265

190

230

280

200

240

290

210

255

310

235

285

345

240

290

350

250

300

360

270

325

390

280

340

410

285

345

415

290

350

420

320

385

465

350

420

505

360

435

525

380

460

555

400

480

580

405

490

590

425

510

615

440

530

640

480

580

700

500

600

720

560

675

810

570

685

825

600

720

865

635

765

920

680

820

985

700

840

1.000

760

915

1.000

 

Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt eine Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:

 

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von ... EUR

mit Sachbeschädigung auf ... EUR

60

75

70

85

75

90

80

100

100

120

150

180

 

 

Eine Gewähr kann für alle Angaben und für spätere Änderungen nicht gegeben werden.

 

Quelle:

Deutsches Anwalt Office Premium, Ringel, HI862981, Stand: 13.10.2021

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