Aktuelle Informationen

Überholverbot bei unklarer Verkehrslage

 

Das LG Saarbrücken, Urteil v. 20.01.2023, Az.: 13 S 74/22, hat entschieden, dass nach nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG eine hälftige Haftungsverteilung angemessen ist, wenn eine Schlange vor einer Ampel überholt wird und eine Kollision mit einem aus der Schlage heraus-fahrenden Fahrzeug erfolgt.

 

Es spreche einiges dafür, dass für die Überholende die Verkehrslage unklar war und deshalb von einem Überholverbot auszugehen sei.

 

Eine unklare Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt immer dann vor, wenn nach allen objektiven Umständen nicht mit einem gefahrlosen Überholen gerechnet werden dürfe. Für die Überholende sei das weitere Fahrverhalten der hinter dem stehenden Lieferwagen stehenden Fahrzeuge nicht zuverlässig einzuschätzen gewesen.

 

Aber selbst, wenn man annehme, dass es in der Situation grundsätzlich zulässig gewesen sei, die Fahrzeugschlange zu überholen, habe die Überholende gegen ihre Pflichten aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen.

 

Aber ach die ausscherende Fahrzeugführerin hat gegen § 6 Abs. 2 StVO verstoßen, denn wer aus einer Schlange ausschert, muss auf den nachfolgenden Verkehr achten. Insoweit habe sie sich nicht aussreichende von der Verkehrssituation informiert, was das Kollisionsereignis zeige.

 

Übertragung des Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil

 

Das OLG Nürnberg hat in einem Beschluss vom 30.07.2018 mit dem Aktenzeichen 10 UF 838/18 das alleinigen Namensbestimmungsrecht des Nachnamens der Kindesmutter bestätigt, da das in erster Linie zu prüfende Kindeswohl bei der Namensbestimmung dann regelungsentscheidend ist, wenn der Nachname der Familie, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewählt werden könnte und die Bindungen zum anderen Elternteil durch die Bestimmung einen weiteren Vornamens ausreichend gewahrt sind.   

Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023 in Kraft getreten

 

Die Änderungen:

 

1. Im Betreuungsrecht wurde das Recht betreuter Menschen auf Selbstbestimmung maßgeblich verbessert.

 

2. Im Eherecht gibt es jetzt ein außerordentliches Notvertretungsrecht für Ehegatten im medizinischen Bereich.

 

3. Im Vormundschafts- und Sorgerecht wurden der Rechte der Kinder deutlich gestärkt.

 

4. Rechte von Pflegeeltern bzw. Pflegekindern wurden gestärkt.

 

Im Einzelnen sind nachfolgende wesentliche Änderungen eingetreten:

 

Grundsatz der Erforderlichkeit einer Betreuungsanordnung

 

Die Reform betont die Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der betreuungsrechtlichen Praxis. Dieser Grundsatz impliziert, dass eine Betreuung nur angeordnet werden darf, wenn sämtliche, einer Betreuungsanordnung vorgelagerten sozialrechtlichen Hilfen nicht mehr aussichtsreich sind, um den Betroffenen ausreichend zu versorgen.

 

Mehr Selbstbestimmung für die Betroffenen

 

Das Selbstbestimmungsrecht von Betroffenen wurde gestärkt, indem diese in sämtliche Stadien eines Betreuungsverfahrens eingebunden werden und ein Recht auf Information haben sowie ein Mitspracherecht bei der gerichtlichen Entscheidung über das Ob und Wie einer Betreuerbestellung. Die Betroffenen können nun auch bei der Auswahl des konkreten Betreuers ihre Vorstellungen einbringen und hierbei so weit wie möglich in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden,.

 

Rechtlicher Vorrang der Wünsche der Betreuten

 

Mit der Normierung dieses Grundsatzes wird ein grundsätzlicher Vorrang der Wünsche des Betreuten als zentraler Maßstab des Betreuerhandelns und des Betreuungsrechts implementiert. Das Mittel der Stellvertretung soll der Betreuer nur dann einsetzen dürfen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, weil der Betreute im konkreten Fall zu einer eigenen vernunftbestimmten Handlung nicht in der Lage ist.

 

Bessere gerichtliche Kontrolle der Betreuer

 

Durch einen Ausbau der gerichtlichen Kontrolle – in der Regel durch den Rechtspfleger – sollen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers, die das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten beeinträchtigen, besser erkannt und gegebenenfalls auch sanktioniert werden können. Hierdurch und durch spezielle Kriterien für die Auswahl eines konkreten Betreuers soll ein höherer Qualitätsstandard der Betreuung erreicht werden. Sämtliche öffentlich-rechtlich geprägten Vorschriften zu Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen sowie ehrenamtlichen und beruflichen Betreuern werden nun im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) zusammengefasst. Damit werden einige bisher in verschiedenen Gesetzen verstreute Vorschriften sowie das Betreuungsbehördengesetz obsolet. Das neue BtOG regelt die Zuständigkeit der Betreuungsbehörden in den §§ 1 ff. BtOG und verpflichtet diese gemäß § 8 BtOG zur Ausschöpfung von Beratungs- und Unterstützungsangeboten, um die Anordnung einer Betreuung nach Möglichkeit zu vermeiden.

 

Stärkung der Rechtsstellung der Betreuungsvereine

 

Zur Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus ehrenamtlicher Betreuer wird die Möglichkeit einer Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein sowie eine Begleitung und Unterstützung durch diesen neu eingeführt. Anerkannte Betreuungsvereine erhalten einen gesetzlichen Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben, § 17 BtOG. Eine verlässliche öffentliche Förderung durch Länder und Kommunen soll für Betreuungsvereine die benötigte Planungssicherheit gewährleisten.

 

Neues Betreuerregister

 

Mit einem neu eingeführten formalen Registrierungsverfahren wurden persönliche und fachliche Mindesteignungsvoraussetzungen für Berufsbetreuer eingeführt. Gemäß § 23 BtOG werden nur solche Betreuer im Betreuerregister registriert, die die erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit besitzen.

 

Mündel künftig im Zentrum des Vormundschaftsrechts

 

Im Vordergrund der bisherigen Regelungen stehen vor allem die Vermögenssorge, während die Personensorge und die Rechte des Mündels eher eine Nebenrolle spielen. Dies wird mit der Reform nun grundlegend geändert und das Mündel als Subjekt und Träger von Rechten in den Vordergrund gerückt.

Hierzu wurden die verschiedenen Vormundschaftstypen zu einem Gesamtsystem zusammengefügt und lediglich noch ehrenamtliche Vormünder sind vorrangig zu bestellen. Zwischen den übrigen Vormündern, also den beruflichen Vormündern einschließlich des Jugendamtes als Amtsvormund, besteht nun Gleichrangigkeit. Ähnlich wie der Betreute erhält nun auch das Mündel mehr Mitspracherechte.

 

Vergütung von Vormund und Betreuer

 

Die Systematik der Vergütungsregeln wurd geändert. Unterschieden wird nun zwischen berufsmäßig und nicht berufsmäßig tätigen Vormündern und Betreuern. Im Gesetz sind jetzt nur die Ansprüche des nicht berufstätig tätigen Vormunds und des ehrenamtlichen Betreuers auf Vorschuss, Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigung sowie auf Ermessensvergütung geregelt.

Die Vergütungsansprüche der beruflich tätigen Vormünder und Betreuer einschließlich des Jugendamtes und der Betreuungsbehörde auf Aufwendungsersatz und Vergütung sind jetzt ausschließlich im Vormund- und Betreuervergütungsgesetz gemeinsam geregelt. Neu hinzu gekommen sind die Vergütungsregeln für Vormundschafts- und Betreuungsvereine.

 

Eherechtliches Notvertretungsrecht

 

Die Vertretungsmöglichkeiten des anderen Ehegatten in gesundheitlichen Notsituationen sind deutlich erweitert worden. In Fällen, in denen ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit vorübergehend nicht in der Lage ist, die Angelegenheiten seiner Gesundheitssorge zu regeln, erhält der andere Ehegatte ein auf drei Monate begrenztes gesetzliches Vertretungsrecht, § 1358 BGB.

 

Di eses umfasst:

  • die Einwilligung in Untersuchungen und Heilbehandlungen,
  • die Einwilligung in ärztliche Eingriffe,
  • den Abschluss von Behandlungs- und Krankenhausverträgen,
  • den Abschluss von Verträgen über eilige Maßnahmen zur Rehabilitation
  • sowie einige weitere dringliche Regelungsbefugnisse, § 1358 Abs. 1 Ziff. 1-4 BGB.

 

Dem Notvertreter gegenüber sind die Ärzte für die Dauer des Notvertretungsrechts von der Schweigepflicht entbunden. Das Vertretungsrecht besteht nicht bei getrenntlebenden Ehegatten oder wenn dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte eine Vertretung durch den anderen Ehegatten nicht wünscht oder er bereits eine andere Person zu seiner Vertretung bevollmächtigt hat oder eine gerichtliche Betreuung steht. 

 

Stärkung der Rechte der Pflegeeltern bzw. des Kindesrechts gegenüber Elternrechten

 

Dabei geht es u.a. durch Änderung des § 1777 BGB darum, die möglicherweise über Jahre gewachsene Bindung der Kinder zu ihren Pflegeeltern nicht durch Bindungsabbrüche zu Lasten des Kindes zu gefährden. Das Recht des Kindes soll gegenüber dem Recht der leiblichen Eltern gestärkt und Pflegeeltern unter bestimmten Voraussetzungen eher die Vormundschaft eingeräumt werden.

 

Quelle

Deutsches Anwalt Office Premium, Redaktion, HI15467775, Stand: 01.01.2023

Erfolgreiches Forderungsmanagement

 

Auf folgende Fragestellungn sollte im Allgemeinen geachtet werden:

 

1. Ist der Auftraggeber leicht und mit den üblichen Kontaktdaten zu finden?

2.Ist der Auftraggeber und dessen Vertreter in den üblichen Registern eingetragen?

3. Leistet der Auftraggeber eine Vorschuss in angemessener Höhe auf die Leistung?

4. Entsprechen die Rechnungen auf die abzurechnenden Leistungen den inhaltlichen und formalen Anforderungen?

5. Sind die Leistungen zeitnah abgerechnet worden?

6. Sind Zahlungsvordrucke ausgebracht und Einzugsermächtigungen eingeräumt worden?

7. Sind die Zahlungsbedingungen eindeutig formuliert oder vereinbart?

8. Ist ein Forderungs- und Mahnverfahren im Unternehmen mit regelmäßigen Wiedervorlagen und Kontrollen eingerichtet worden?

9. Werden Kunden persönlich zu etwaigen Zahlungsproblemen befragt und hiernach über die getroffenen Vereinbarungen informiert, wobei das weitere Mahnverfahren mitgeteilt wird?

10. Konnte die Bonität des Schuldner vor kostenausklösenden Maßnahmen geklärt werden?

11. Ist eine Prüfung über eine etwaige Uneinbringlichkeit der Forderungen erfolgt?

Verjährung von Zahlungsansprüchen zum 31.12.2018

 

Mit Ablauf des 31.12. eines jeden Jahres verjähren im allegmeinen die Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs aus dem Jahr 2015, die der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegen.

 

Daher sollten sämtliche offenen Forderungen kontrolliert werden, wenn die vereinbraten Leistungen erbracht wurden. Da eine Mahnung die Verjährung nicht hemmt, ist ein gerichtliches Mahnverfahren oder das ordentliche Klageverfahren durchzuführen. Über die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen zur Abwendung der Verjährung ist eine Klärung notwendig, um u.a. eine Zustellung an den Schuldner zu ermöglichen.

Quotenhaftung des Radfahres auf dem Radweg

 

Ein Fußgänger hat beim Überqueren eines Radweges die dieselben Sorgfaltspflichten zu beachten, wie diese für das Überschreietn von Fahrbahnen vorgeschrieben sind. (OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2018, 26 U 53/17).

 

Das Oberlandesgericht entschied, dass in besonderen Verkehrssituationen eine Mithaftung des Radfahres in Betracht kommt. Dies ist u.a. bei unübersichtlichem Wegeverlauf und nahem Fußgängerüberweg der Fall. Die wird aus dem  Gebots zur Rücksichtsnahme hergeleitet, sodass eine Haftungsquote der beiden Beteiligten von jeweils 50% angemessen ist.

Gesetzlicher Mindestlohn 2019

 

Der gesetzliche Mindestlohn steigt 2019 von derzeit 8,84 € auf 9,19 €. In einer zweiten Stufe folgt im Jahr 2020 eine Erhöhung auf 9,35 Euro.

 

Konkret entspricht die erste Anhebungsstufe auf 9,19 € brutto pro Stunde genau dem Betrag, der sich rechnerisch aus dem Tariflohn-Index des Statistischen Bundesamts für 2016 und 2017 ergibt. In die zweite Anhebungsstufe auf 9,35 € flossen dann auch noch Tarifabschlüsse aus dem ersten Halbjahr 2018 ein.

Unwirksamkeit des Ehevertrages

 

Die Begrenzung des nachehelichen Betreuungsunterhalts durch den Ehevertrag  auf das Existenzminimum ohne ausgleichende Kompensation, kann unwirksam sein, wenn bei Vertragsschluss die Möglickeit bestand, dass die beruflichen Einschränkungen nur einen Ehegatten betreffen und ein Kinderwunsch nicht auszuschließen war (OLG Celle, Beschluss vom 13.09.2018, Aktenzeichen: 17 UF 28/18).

 

Im Allgemeinen findet die Vertragsfreiheit bei Eheverträgen dort ihre Grenze, wo die Vereinbarung einseitig und zu einer nicht gerechtfertigten Lastenverteilung führt. Zudem müssen die vertraglichen Folgen für den belasteten Ehegatten unzumutbar sein, wobei sich der Maßstab an den ehelichen Lebensverhältnissen und einer verständiger Würdigung des Wesens der Ehe orientiert.

 

Hierbei sind die Kernbereiche der Scheidungsfolgen besonders geschützt. Hierzu zählen besonders die Unterhaltsfragen im Bereich des laufenden Unterhalts sowie der Altersversorgung. Vereinbaren hiernach die Ehegatten für den Kernbereich der Scheidungsfolgen Regelungen, die vom gesetzlichen Leitbild abweichen, so ist eine solche Vereinbarung sittenwidrig, wenn nicht ausnahmsweise außergewöhnliche Belange eines Ehegatten eine solche Regelung rechtfertigen.

 

In diesem Zusammenhang ist aber auch immer die eheliche Treuepflicht in die Prüfung einzustellen, sodass geänderte Lebensumstände nach dem Vertragsschluss durch die Ehegatten bei der Entscheidung über das Berufen auf eine vertragliche Verzichtserklärung entscheidende Bedeutung zukommen.

Erlaubtes Musizieren in der Wohnung

 

Der BGH (Urteil vom 26.10.2018, Aktenzeichen: V ZR 143/17) hat nunmehr statuiert, dass Musizieren in den eigenen Wänden im allgemeinen für den Zeitraum  von zwei bis drei Stunden täglich durch die Nachbar hingenommen werden muss.

 

Grundsätzlich steht dem Betroffenen gegenüber dem Nachbarn, der sich durch das Musizieren gestört fühlt, ein Unterlassungsanspruch zu, der dann ausgeschlossen ist, wenn die mit dem Musizieren verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind. Grundsätzlich ist das häusliche Musizieren eine anerkannte Freizeitbeschäftigung, die aus der Sicht der Allgemeinheit in gewissen Grenzen hinzunehmen ist. Ungeachtet des Einzelfalls sind zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen hinzunehmen. Die üblichen Ruhe- Nachtzeiten sind jeweils aber zu beachten. Besonders wurde auch der Fall angesprochen, dass Musikunterricht je nach Ausmaß der Störung noch als erlaubt anzusehen ist.

Verfall des Resturlaubes

 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaub von Mitarbeitern auch ohne Antrag festzulegen, um dessen Verfall zu verhindern. Hierfür trägt der Arbeitgeber zumindest die Beweispflicht für die Urlaubsgewährung (EuGH, Urteile vom 6.11.2018 Az.: C-619/16 und C-684/16).

 

Die EuGH-Richter führen aus, dass der Umstand, dass der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Bezugszeitraum keinen Urlaubsantrag gestellt hat, nicht automatisch dazu führt, dass er diese Urlaubstage schon deshalb verliert. Der Arbeitgeber habe vielmehr zu beweisen, dass der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wurde, den Jahresurlaub auch tatsächlich zu nehmen.

Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV


Ein Händler kann abgemahnt werden, wenn er bei einem Eintrag auf der Facebook-Seite des Auto-hauses, mit dem das Autohaus ein von einem Kunden eingesandtes Foto seines Fahrzeuges veröffentlicht und unter Angabe des konkreten Fahrzeugmodells als "tolles Bild" kommentiert, da es sich hierbei um eine Werbung i. S. v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV handelt. In diesem Fall sind die Pflichtangaben der Werbung hinzuzusetzen. (Urteil des OLG Celle vom 01.06.2017, Aktenzeichen 13 U 15/17).

Schadenersatz wegen unzulässiger Abschalt-einrichtung des Diesel-PkW mit dem Motor der Baureihe EA 189 EU 5

 

Der Käufer hat nach Auffassung des Landgerichts Braunschweig keinen Anspruch auf Schaden-ersatz und Rückzahlung des Kaufpreises, da die verwendete Sofware zwar eine unzulässige Abschaltvorrichtung darstellt, hierdurch aber die Zulassung des Fahrzeuges für den öffentlichen Straßenverkehr nicht entfällt und die einschlägigen Rechtsnormen  keine Schutz-gesetze für Vermögenschäden des Käufers darstellen (Urteil des LG Braunschweig vom 31.08.2017, Aktenzeichen 3 O 21/17).  

Eingriff in den Straßenverkehr


In zwei obergerichtlichen Entscheidungen (Beschluss des BGH vom 15.03.2017, Aktenzeichen 4 StR 53/17 und Beschluss des OLG Hamm vom 31.01.2017, Aktenzeichen 4 RVs 159/169) wird nochmals bekräftigt, dass jeder Täter gemäß § 315 b Abs. 1 StGB sein kann, der das tatbestandsmäßige Geschehen beherrsche und die latente Gefährlichkeit des Eingriffs zu einer kritischen Situation geführt hat, wo es nur noch vom Zufall abhängt, ob die Rechtsgutverletzung eintritt. Darüber hinaus muss ein bewusst zweckwidriger Einsatz des Fahrzeuges in verkehrsfeindlicher Absicht festgestellt werden, wobei das Fahrzeug mit bedingten Schädigungsvorsatz missbraucht worden ist.

Unterhaltsvorschussleitungen ab dem 01.07.2017

 

Nunmehr gesteht ein Anspruch des minder-jährigen Kindes auf Unterhaltsvorschussleitungen durch die Unterhaltsvorschusskasse der zuständigen Jugendämter bis zum 18. Lebsnjahr, soweit der unterhaltpflichtige Elternteil den Mindestunterhalt nicht oder nur teilweise leistet. Die Sätze belaufen sich für Kinder bis 5 Jahre auf 150,00 €, für Kinder bis 11 Jahre auf 201,00 € und für Kinder bis 17 Jahre auf 268,00 €. Entsprechende Anträge müssen unverzüglich gestellt werden, um keine Leitungsnachteile zu erleiden.

Schutzschriftenregister

 

Eine Schutzschrift muss grundsätzlich bei dem für den Erlass der einstweiligen Verfügung zuständigen Gericht hinterlegt werden. In Wettbewerbs-streitigkeiten ist oft streitig, welches Gericht im Streitfall für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zuständig ist. Ab dem 01.01.2016 bietet das Schutzschriftenregister die Gewähr, dass eine Schutzschrift als bei allen ordentlichen Gerichten der Bundesländer als eingereicht gilt.

Arbeitsrecht - Verdachtskündigung

 

Vor einer Verdachtskündigung ist eine Anhörung des Arbeitnehmers durchzuführen, wobei der Arbeitgeber im Rahmen seiner Aufklärungsbemühungen den Arbeitnehmer regelmäßig konkret mit den verdachtsbegründenden Umständen konfrontieren muss. Die Unterlassung dieser Anhörung führt zur Rechtswidrigkeit der Kündigung (Urteil des LAG Hamm vom 14. August 2017, Az: 17 Sa 1540/16).

 

Familienrecht - Umgangsrecht

 

Das sog. Wechselmodell für die Betreuung des Kindes kann nunmehr auch im Rahmen des Umgangsverfahrens der getrennt lebenden Eltern festgelegt werden, wenn diese Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht. Da dieses Modell höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt, ist u.a. ein Mindestmaß an Kommunikation und Verständigungsbereitschaft der Beteiligten notwendig (Beschluss des BGH vom 01.02.2017, Az.: XII ZB 601/15).

AGB-Vertragsrecht

Eine Klausel in den AGB einer Transport-versicherung, die den Ersatz des Transportguts auf das Versandmaximum des Spediteurs beschränkt, ist unwirksam, weil die ange-messene Risikoverteilung zwischen den Parteien hierdurch erheblich gestört wird (Urteil des OLG München vom 07.06.2017, Az. 7 U 4170/16).

Familienrecht

 

Eine Ehepartner muss im Rahmen der gemein-samen Steuerveranlagung trotz seiner Konfessionslosigkeit Kirchensteuer auf der Grundlage des gemeinsamen Einkommen indirekt an die religiöse Organisation zahlen.
(Urteil des EuGH für Menschenrechte vom 06.04.2017, Az.: 10138/11) 

 

Pfändungsfreigrenzen

 

Ab dem 01.07.2017 sind die Pfändungsfreigrenzen angepasst worden. Für Alleinstehende liegt die monatliche Grenze nunmehr bei 1.133,80 €, wobei für die erste unterhaltsberechtigte Person ein Betrag von 426,71 € und für jede weiteren Unterhaltsberechtigten ein Betrag von 237,73 € zuzusetzen ist. Der Grenzwert der vollen Pfändbarkeit wurde auf 3.475,79 € angehoben.

Familienrecht - Gemeinsames Sorgerecht

 

Die alleinige elterliche Sorge einer Kindesmuttter bleibt immer dann erhalten, wenn prognostisch keine Konsensmöglichenkeiten bestehen, weil Kommunikationsdefizite vorliegen und auch nicht zu erwarten ist, dass professionelle Hilfe eine Aussicht auf Besserung bietet, sodass auch eine Phase der Erprobung dem Kindeswohl schadet.(Beschluss des OLG Hamm vom 24.05.2016, Az.: 3 UF 139/15).

Sie finden uns persönlich auf der Seestraße 5 in Radebeul!

 

Lage der Kanzlei und Parkmöglichkeiten:

 

Ab Bahnhof Radbeul-Ost,

Haltepunkt S-Bahn,

fußläufig ca. 10 Minuten über Gartenstraße zur Seestraße 5 in

Radebeul, Per ÖPNV bis zur Haltestelle der Straßenbahn Linie 4  - Fortsstraße über die Fortsstraße zur Seestraße 5 in Radebeul, Parkmöglichkeiten im im und vor dem Grundstück, aus Richtung Dresden vom Elbepark über Rankestraße, Dresdner Straße, Emilienstraße zur Seestraße 5 in Radebeul.

 

Kontakt:

 

Telefon: +49 351 8956922

Fax: +49 351 4797052

E-mail: mail@kanzlei-frey.info

 

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