Bußgeld-/Verwarnungsgeld- und Punktekatalog (Stand: 01.02.2019)

Nr.

Tatbestand

Regelsatz

(in Euro)

Punkte

Fahrverbot

(Monate)

 

Abschnitt I

Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

 

 

 

 

A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG

 

 

 

 

a) Straßenverkehrsordnung

 

 

 

 

Grundregeln

 

 

 

1

Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

 

 

 

1.1

- einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt

10

 

 

1.2

- einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert

20

 

 

1.3

- einen Anderen gefährdet

30

 

 

1.4

- einen Anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist

35

 

 

1.5

- beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke ein stehendes Fahrzeug beschädigt

30

 

 

 

Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

 

 

 

2

Vorschriftswidrig Gehweg, linksseitig angelegten Radweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt

10

 

 

2.1

- mit Behinderung

10

 

 

2.2

- mit Gefährdung

20

 

 

2.3

- mit Sachbeschädigung

25

 

 

3

Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen

 

 

 

3.1

der rechten Fahrbahnseite

15

 

 

3.1.1

- mit Behinderung

25

 

 

3.2

des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und in den Fällen des § 7 Abs.3a Satz 2 StVO) und dadurch einen anderen behindert

20

 

 

3.3

der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen

25

 

 

3.3.1

- mit Gefährdung

35

 

 

3.3.2

- mit Sachbeschädigung

40

 

 

3.4

eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer

15

 

 

3.4.1

- mit Behinderung

20

 

 

3.4.2

- mit Gefährdung

25

 

 

3.4.3

- mit Sachbeschädigung

30

 

 

4

Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen

 

 

 

4.1

bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet

80

1

 

4.2

auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert

80

1

 

5

Schienenbahn nicht durchfahren lassen

5

 

 

5a

Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Bereifung, welche die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllen

60

1

 

5a.1

- mit Behinderung

80

1

 

6

Beim Führen eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht

140

1

 

7

Beim Radfahren oder Mofafahren, soweit dies durch Treten fortbewegt wird

 

 

 

7.1

Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt

20

 

 

7.1.1

- mit Behinderung

25

 

 

7.1.2

- mit Gefährdung

30

 

 

7.1.3

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

7.2

Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt

 

 

 

7.2.1

- mit Behinderung

20

 

 

7.2.2

- mit Gefährdung

25

 

 

7.2.3

- mit Sachbeschädigung

30

 

 

7.3

Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden

20

 

 

7.3.1

- mit Behinderung

25

 

 

7.3.2

- mit Gefährdung

30

 

 

7.3.3

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

 

Geschwindigkeit

 

 

 

8

Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren

 

 

 

8.1

- trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis)

100

1

 

8.2

- in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung

35

 

 

9

Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten

80

1

 

9.1

- um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art (Geschwindigkeitsüberschreitung mit Kfz über 3,5 t, außer PKW, leere Busse, PKW mit Anhänger)

 

 

 

9.1.1

21 - 25 km/h innerorts

95

1

 

9.1.1

21 - 25 km/h außerorts

80

1

 

9.1.2

26 - 30 km/h innerorts

140

1

 

9.1.2

26 - 30 km/h außerorts

95

1

 

9.1.3

31 - 40 km/h innerorts

200

2

1

9.1.3

31 - 40 km/h außerorts

160

2

1

9.1.4

41 - 50 km/h innerorts

 

280

2

2

9.1.4

41 - 50 km/h außerorts

240

2

1

9.1.5

51 - 60 km/h innerorts

480

2

3

9.1.5

51 - 60 km/h außerorts

440

2

2

9.1.6

über 60 km/h innerorts

680

2

3

9.1.6

über 60 km/h außerorts

600

2

3

9.2

um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen (mit kennzeichnungspflichtigen Kfz über 3,5 t mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen)

 

 

 

9.2.1

16 - 20 km/h innerorts

160

1

 

9.2.1

16 - 20 km/h außerorts

120

1

 

9.2.2

21 - 25 km/h innerorts

200

2

1

9.2.2

21 - 25 km/h außerorts

160

1

 

9.2.3

26 - 30 km/h innerorts

280

2

1

9.2.3

26 - 30 km/h außerorts

240

2

1

9.2.4

31 - 40 km/h innerorts

360

2

2

9.2.4

31 - 40 km/h außerorts

320

2

1

9.2.5

41 - 50 km/h innerorts

480

2

3

9.2.5

41 - 50 km/h außerorts

400

2

2

9.2.6

51 - 60 km/h innerorts

600

2

3

9.2.6

51 - 60 km/h außerorts

560

2

3

9.2.7

über 60 km/h innerorts

760

2

3

9.2.7

über 60 km/h außerorts

680

2

3

9.3

um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts mit anderen als den in Nr. 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen (mit PKW über 3,5 t / Kraftrad)

 

 

 

9.3.1

26 - 30 km/h innerorts

100

1

(1*)

9.3.1

26 - 30 km/h außerorts

80

1

(1*)

9.3.2

31 - 40 km/h innerorts

160

2

1

9.3.2

31 - 40 km/h außerorts

120

1

(1*)

9.3.3

41 - 50 km/h innerorts

200

2

1

9.3.3

41 - 50 km/h außerorts

160

2

1

9.3.4

51 - 60 km/h innerorts

280

2

2

9.3.4

51 - 60 km/h außerorts

240

2

1

9.3.5

61 - 70 km/h innerorts

480

2

3

9.3.5

61 - 70 km/h außerorts

440

2

2

9.3.6

über 70 km/h innerorts

680

2

3

9.3.6

über 70 km/h außerorts

600

2

3

10

Beim Führen eines Fahrzeugs ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen

80

1

 

11

Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit

 

 

 

11.1

- Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art (Geschwindigkeitsüberschreitung mit Kfz über 3,5 t, außer PKW, leere Busse, PKW mit Anhänger)

 

 

 

11.1.1

bis 10 km/h innerorts

20

 

 

11.1.1

bis 10 km/h außerorts

15

 

 

11.1.2

11 - 15 km/h innerorts

30

 

 

11.1.2

11 - 15 km/h außerorts

25

 

 

11.1.3

bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt innerorts

80

1

 

11.1.3

bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt außerorts

70

1

 

11.1.4

16 - 20 km/h innerorts

80

1

 

11.1.4

16 - 20 km/h außerorts

70

1

 

11.1.5

21 - 25 km/h innerorts

95

1

 

11.1.5

21 - 25 km/h außerorts

80

1

 

11.1.6

26 - 30 km/h innerorts

140

2

1

11.1.6

26 - 30 km/h außerorts

95

1

 

11.1.7

31 - 40 km/h innerorts

200

2

1

11.1.7

31 - 40 km/h außerorts

160

2

1

11.1.8

41 - 50 km/h innerorts

280

2

2

11.1.8

41 - 50 km/h außerorts

240

2

1

11.1.9

51 - 60 km/h innerorts

480

2

3

11.1.9

51 - 60 km/h außerorts

440

2

2

11.1.10

über 60 km/h innerorts

680

2

3

11.1.10

über 60 km/h außerorts

600

2

3

11.2

kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen (Geschwindigkeitsüberschreitung mit kennzeichnungspflichtigen Kfz über 3,5 t mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen)

 

 

 

11.2.1

bis 10 km/h innerorts

35

 

 

11.2.1

bis 10 km/h außerorts

30

 

 

11.2.2

11 - 15 km/h innerorts

60

1

 

11.2.2

11 - 15 km/h außerorts

35

 

 

11.2.3

bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt innerorts

160

1

 

11.2.3

bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt außerorts

120

1

 

11.2.4

16 - 20 km/h innerorts

160

1

 

11.2.4

16 - 20 km/h außerorts

120

1

 

11.2.5

21 - 25 km/h innerorts

200

2

1

11.2.5

21 - 25 km/h außerorts

160

1

 

11.2.6

26 - 30 km/h innerorts

280

2

1

11.2.6

26 - 30 km/h außerorts

240

2

1

11.2.7

31 - 40 km/h innerorts

360

2

2

11.2.7

31 - 40 km/h außerorts

320

2

1

11.2.8

41 - 50 km/h innerorts

480

2

3

11.2.8

41 - 50 km/h außerorts

400

2

2

11.2.9

51 - 60 km/h innerorts

600

2

3

11.2.9

51 - 60 km/h außerorts

560

2

3

11.2.10

über 60 km/h innerorts

760

2

3

11.2.10

über 60 km/h außerorts

680

2

3

11.3

anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen (Geschwindigkeitsüberschreitung mit PKW bis 3,5 t / Kraftrad)

 

 

 

11.3.1

bis 10 km/h innerorts

15

 

 

11.3.1

bis 10 km/h außerorts

10

 

 

11.3.2

11 - 15 km/h innerorts

25

 

 

11.3.2

11 - 15 km/h außerorts

20

 

 

11.3.3

16 - 20 km/h innerorts

35

 

 

11.3.3

16 - 20 km/h außerorts

30

 

 

11.3.4

21 - 25 km/h innerorts

80

1

 

11.3.4

21 - 25 km/h außerorts

70

1

 

11.3.5

26 - 30 km/h innerorts

100

1

(1*)

11.3.5

26 - 30 km/h außerorts

80

1

(1*)

11.3.6

31 - 40 km/h innerorts

160

2

1

11.3.6

31 - 40 km/h außerorts

120

1

(1*)

11.3.7

41 - 50 km/h innerorts

200

2

1

11.3.7

41 - 50 km/h außerorts

160

2

1

11.3.8

51 - 60 km/h innerorts

280

2

2

11.3.8

51 - 60 km/h außerorts

240

2

1

11.3.9

61 - 70 km/h innerorts

480

2

3

11.3.9

61 - 70 km/h außerorts

440

2

2

11.3.10

über 70 km/h innerorts

680

2

3

11.3.10

über 70 km/h außerorts

600

2

3

 

 Abstand

 

 

 

12

Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten

 

 

 

12.1

bei einer Geschwindigkeit bis zu 80 km/h

25

 

 

12.2

- mit Gefährdung

30

 

 

12.3

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

12.4

bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowerts betrug

35

 

 

12.5

bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h betrug der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in Metern

 

 

 

12.5.1

- weniger als 5/10 des halben Tachowerts

75

1

 

12.5.2

- weniger als 4/10 des halben Tachowerts

100

1

 

12.5.3

- weniger als 3/10 des halben Tachowerts

160

1

 

12.5.4

- weniger als 2/10 des halben Tachowerts

240

1

 

12.5.5

- weniger als 1/10 des halben Tachowerts

320

1

 

12.6

bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug

 

 

 

12.6.1

- weniger als 5/10 des halben Tachowerts

75

1

 

12.6.2

- weniger als 4/10 des halben Tachowerts

100

1

 

12.6.3

- weniger als 3/10 des halben Tachowerts

160

2

1

12.6.4

- weniger als 2/10 des halben Tachowerts

240

2

2

12.6.5

- weniger als 1/10 des halben Tachowerts

320

2

3

12.7

bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug

 

 

 

12.7.1

- weniger als 5/10des halben Tachowertes

100

1

 

12.7.2

- weniger als 4/10 des halben Tachowerts

180

1

 

12.7.3

- weniger als 3/10 des halben Tachowerts

240

2

1

12.7.4

- weniger als 2/10 des halben Tachowerts

320

2

2

12.7.5

- weniger als 1/10 des halben Tachowerts

400

2

3

13

Vorausgefahren und ohne zwingenden Grund stark abgebremst

 

 

 

13.1

- mit Gefährdung

20

 

 

13.2

- mit Sachbeschädigung

30

 

 

14

Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten

25

 

 

15

Mit Lastkraftwagen (zulässige Gesamtmasse über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten

80

1

 

 

Überholen

 

 

 

16

Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt

30

 

 

16.1

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

17

Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt

100

1

 

18

Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt

80

1

 

19

Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage

100

1

 

19.1

- und dabei ein Überholverbot (§ 19 Abs. 1 Satz 2 StVO, Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt

150

1

 

19.1.1

- mit Gefährdung

250

2

1

19.1.2

- mit Sachbeschädigung

300

2

1

20

(aufgehoben)

 

 

 

21

Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug

120

1

 

21.1

- mit Gefährdung

200

2

1

21.2

- mit Sachbeschädigung

240

2

1

22

Zum Überholen ausgeschehrt und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet

80

1

 

23

Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten

30

 

 

23.1

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

24

Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet

10

 

 

25

Nach dem Überholen beim Einordnen, denjenigen, der überholt wurde, behindert

20

 

 

26

Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht

30

 

 

27

Ein langsameres Fahrzeug geführt und die Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen

10

 

 

28

Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte

25

 

 

28.1

- mit Sachbeschädigung

30

 

 

 

Fahrtrichtungsanzeiger

 

 

 

29

Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt

10

 

 

 

Vorbeifahren

 

 

 

30

An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen

20

 

 

30.1

- mit Gefährdung

30

 

 

30.2

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

 

Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

 

 

 

31

Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen gefährdet

30

 

 

31.1

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

31a

Auf einer Fahrbahn für beide Richtungen den mittleren oder linken von mehreren durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen zum Überholen benutzt

30

 

 

31a.1

- mit Gefährdung

40

 

 

31b

Außerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahrstreifen mit einem Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t oder einem Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens benutzt

15

 

 

31b.1

- mit Behinderung

20

 

 

 

Vorfahrt

 

 

 

32

Nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an eine bevorrechtigte Straße herangefahren

10

 

 

33

Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person wesentlich behindert

25

 

 

34

Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person gefährdet

100

1

 

 

Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren

 

 

 

35

Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben

10

 

 

35.1

- mit Gefährdung

30

 

 

35.2

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

36

Beim Linksabbiegen auf längs verlegten Schienen eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert

5

 

 

37 bis 37.3

(aufgehoben)

 

 

 

38

Beim Linksabbiegen mit dem Fahrrad nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn überquert und dabei den Fahrzeugverkehr nicht beachtet oder einer Radverkehrsführung im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich nicht gefolgtAls

15

 

 

38.1

- mit Behinderung

20

 

 

38.2

- mit Gefährdung

25

 

 

38.3

- mit Sachbeschädigung

30

 

 

39

Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen

20

 

 

39.1

- mit Gefährdung

70

1

 

40

(aufgehoben)

 

 

 

41

Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet

70

1

 

42

Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen

10

 

 

42.1

- mit Gefährdung

70

1

 

43

(aufgehoben)

 

 

 

44

Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet

80

1

 

45

(aufgehoben)

 

 

 

46

(aufgehoben)

 

 

 

 

Einfahren und Anfahren

 

 

 

47

Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 326) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmern gefährdet

30

 

 

47.1

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

48

(gestrichen)

 

 

 

 

Besondere Verkehrslagen

 

 

 

49

Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren und dadurch einen Anderen behindert

20

 

 

50

Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet

200

2

 

50.1

- mit Behinderung

240

2

1

50.2

- mit Gefährdung

280

2

1

50.3

- mit Sachbeschädigung

320

 

 

 

Halten und Parken

 

 

 

51

Unzulässig gehalten

10

 

 

51.1

- mit Behinderung

15

 

 

51a

Unzulässig in "zweiter Reihe" gehalten

15

 

 

51a.1

- mit Behinderung

20

 

 

51b

An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§12 Abs. 2 StVO)

 

 

 

51b.1

- mit Behinderung

25

 

 

51b.2

- länger als 1 Stunde

25

 

 

51b.2.1

- länger als 1 Stunde mit Behinderung

35

 

 

51b.3

- wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist

60

1

 

52

Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen das Halten verboten ist

15

 

 

52.1

- mit Behinderung

25

 

 

52.2

- länger als eine Stunde

25

 

 

52.2.1

- länger als eine Stunde mit Behinderung

35

 

 

52a

Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt

20

 

 

52a.1

- mit Behinderung

30

 

 

52a.2

- länger als eine Stunde

30

 

 

52a.2.1

- länger als eine Stunde mit Behinderung

35

 

 

53

Vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)

35

 

 

53.1

- und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert

65

1

 

54

Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen und in den Fällen der Zeichen 201, 224, 295, 296, 299, 306, 314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO

10

 

 

54.1

- mit Behinderung

15

 

 

54.2

- länger als 3 Stunden

20

 

 

54.2.1

- länger als 3 Stunden mit Behinderung

30

 

 

54a

Unzulässig auf Schutzstreifen für den Radverkehr geparkt

20

 

 

54a.1

- mit Behinderung

30

 

 

54a.2

- länger als eine Stunde

30

 

 

54a.2.1

- länger als eine Stunde mit Behinderung

35

 

 

55

Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)

35

 

 

56

In einem nach § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiger Gesamtmasse regelmäßig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)

30

 

 

57

Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)

20

 

 

58

In "zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)

20

 

 

58.1

- mit Behinderung

25

 

 

58.2

- länger als 15 Minuten

30

 

 

58.2.1

- länger als 15 Minuten mit Behinderung

35

 

 

59

Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten

20

 

 

59.1

- mit Behinderung

30

 

 

60

Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)

25

 

 

60.1

- mit Behinderung

35

 

 

61

Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet

10

 

 

62

Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)

10

 

 

 

Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

 

 

 

63

An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein, in einer Parkraumbewirtschaftungszone oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)

10

 

 

63.1

- bis zu 30 Minuten

10

 

 

63.2

- bis zu 1 Stunde

15

 

 

63.3

- bis zu 2 Stunden

20

 

 

63.4

- bis zu 3 Stunden

25

 

 

63.5

- länger als 3 Stunden

30

 

 

 

Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

 

 

 

64

Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet

20

 

 

64.1

- mit Sachbeschädigung

25

 

 

65

Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden

15

 

 

65.1

- mit Sachbeschädigung

25

 

 

 

Liegenbleiben von Fahrzeugen

 

 

 

66

Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen Anderen gefährdet

60

1

 

 

Abschleppen von Fahrzeugen

 

 

 

67

Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die Autobahn eingefahren

20

 

 

68

Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht eingeschaltet

5

 

 

69

Kraftrad abgeschleppt

10

 

 

 

Warnzeichen

 

 

 

70

Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen Anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen

10

 

 

71

Einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus geführt und Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht eingeschaltet

10

 

 

72

Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet

5

 

 

 

Beleuchtung

 

 

 

73

Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt

20

 

 

73.1

- mit Gefährdung

25

 

 

73.2

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

74

Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren

10

 

 

74.1

- mit Gefährdung

15

 

 

74.2

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

75

Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren

25

 

 

75.1

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

76

Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren

60

1

 

77

Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht

20

 

 

77.1

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

 

Autobahnen und Kraftfahrstraßen

 

 

 

78

Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug

20

 

 

79

Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug

70

1

 

80

An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren

25

 

 

80.1

- mit Gefährdung

75

1

 

81

(aufgehoben)

 

 

 

82

Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet

75

1

 

83

Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren

 

 

 

83.1

- in einer Ein- oder Ausfahrt

75

1

 

83.2

- auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen

130

1

 

83.3

- auf der durchgehenden Fahrbahn

200

2

1

84

Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten

30

 

 

85

Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)

70

1

 

86

Als zu Fuß Gehender Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten

10

 

 

87

An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren

25

 

 

87a

Mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt

80

1

 

88

Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt

75

1

 

 

Bahnübergänge

 

 

 

89

Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet

80

1

 

89a

Kraftfahrzeug an einem Bahnübergang (Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreuzungsbereich von Schiene und Straße) unzulässig überholt

70

1

 

89b

Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert

 

 

 

89b.1

- in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO (wenn sich ein Schienefahrzeug nähert)

80

1

 

89b.2

- in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 StVO (außer bei geschlossener Schranke)

240

2

1

90

Vor einem Bahnübergang Wartpflicht verletzt

10

 

 

 

Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

 

 

 

91

An einem Omnibus des Linienverkehrs, einer Straßenbahn oder einem gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit rechts vorbeigefahren, obwohl diese an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielten und Fahrgäste ein- oder ausstiegen (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)

15

 

 

92

An einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, einer haltenden Straßenbahn oder einem haltendem gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne ausreichenden Abstand rechts vorbeigefahren oder nicht gewartet, obwohl dies nötig war und Fahrgäste ein- oder aussteigen, und dadurch einen Fahrgast

 

 

 

92.1

- behindert

60, soweit sich nicht aus Nummer 11 ein höherer Regelsatz ergibt

1

 

92.2

- gefährdet

70, soweit sich nicht aus Nummer 11, auch i.V.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt

1

 

93

Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht einer Haltestelle (Zeichen 224) nähert, überholt

60

1

 

94

An einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren, obwohl dieser an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielt und Warnblinklicht eingeschaltet hatte (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)

15

 

 

95

An einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem gekennzeichnetem Schulbus, die an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielten und Warnblinklicht eingeschaltet hatten, nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne ausreichenden Abstand vorbeigefahren oder nicht gewartet, obwohl dies nötig war, und dadurch einen Fahrgast

 

 

 

95.1

- behindert

60, soweit sich nicht aus Nummer 11 ein höherer Regelsatz ergibt

1

 

95.2

- gefährdet

70, soweit sich nicht aus Nummer 11, auch i.V.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt

1

 

96

Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht

5

 

 

96.1

- mit Gefährdung

20

 

 

96.2

- mit Sachbeschädigung

30

 

 

 

Personenbeförderung, Sicherungspflichten

 

 

 

97

Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen

5

 

 

98

Ein Kind mitgenommen, ohne für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse)

 

 

 

98.1

- bei einem Kind

30

 

 

98.2

- bei mehreren Kindern

35

 

 

99

Ein Kind ohne Sicherung mitgenommen oder nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder beim Führen eines Kraftrades ein Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug

 

 

 

99.1

- bei einem Kind

60

1

 

99.2

- bei mehreren Kindern

70

1

 

100

Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt

30

 

 

100.1

Vorgeschriebenes Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem während der Fahrt nicht angelegt

30

 

 

101

Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen

15

 

 

 

Ladung

 

 

 

102

Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder gesichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen können

 

 

 

102.1

bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern

60

1

 

102.1.1

- mit Gefährdung

75

1

 

102.2

bei anderen als in Nummer 102.1 genannten Kraftfahrzeugen bzw. ihren Anhängern

35

 

 

102.2.1

- mit Gefährdung

60

1

 

103

Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder gesichert, dass sie keinen vermeidbaren Lärm erzeugen können

10

 

 

104

Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug

60

1

 

105

Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte

20

 

 

106

Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht

25

 

 

 

Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

 

 

 

107

Beim Führen eines Fahrzeuges nicht dafür gesorgt, dass

 

 

 

107.1

seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war

10

 

 

107.2

das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt

25

 

 

107.3

das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war

5

 

 

107.4

an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war

20

 

 

107.4.1

- mit Gefährdung

25

 

 

107.4.2

- mit Sachbescgädigung

35

 

 

108

Beim Führen eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig waren, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt

80

1

 

109

(aufgehoben)

 

 

 

110

Fahrzeug, Zug oder Gespann nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten

10

 

 

 

Fußgänger

 

 

 

111

Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen

5

 

 

112

Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten

 

 

 

112.1

- mit Gefährdung

5

 

 

112.2

- mit Sachbeschädigung

10

 

 

 

Fußgängerüberweg

 

 

 

113

An einem Fußgängerüberweg, den zu Fuß Gehende oder Fahrende von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen erkennbar benutzen wollten, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt

80

1

 

114

Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren

5

 

 

 

Übermäßige Straßenbenutzung

 

 

 

115

Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt

40

 

 

116

Ohne Erlaubnis ein Fahrzeug oder einen Zug geführt, dessen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmasse die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld ließ

60

1

 

 

Umweltschutz

 

 

 

117

Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht

10

 

 

118

Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt

20

 

 

 

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

 

 

 

119

Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren

120

 

 

120

Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen

570

 

 

 

Inline-Skaten und Rollschuhfahren

 

 

 

120a

Beim Inline-Skaten oder Rollschuhfahren Fahrbahn, Seitenstreifen oder Radweg unzulässig benutzt oder bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren sich nicht mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung bewegt oder Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht

10

 

 

120a.1

- mit Behinderung

15

 

 

120a.2

- mit Gefährdung

20

 

 

 

Verkehrshindernisse

 

 

 

121

Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte

10

 

 

122

Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht

10

 

 

123

Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte

60

1

 

124

Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet

5

 

 

 

Unfall

 

 

 

125

Als an einem Unfall beteiligte Person den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren

30

 

 

125.1

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

126

Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren

30

 

 

 

Warnkleidung

 

 

 

127

Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen keine auffällige Warnkleidung getragen

5

 

 

 

Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

 

 

 

128

Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt

20

 

 

129

Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt

70

1

 

 

Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

 

 

 

130

Beim zu Fuß gehen rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt

5

 

 

130.1

- mit Gefährdung

5

 

 

130.2

- mit Sachbeschädigung

10

 

 

131

Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil

 

 

 

131.1

- aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen

15

 

 

131.2

- den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert

35

 

 

132

Als Kfz-Führer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt

90

1

 

132.1

- mit Gefährdung

200

2

1

132.2

- mit Sachbeschädigung

240

2

1

132.3

bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens

200

2

1

132.3.1

- mit Gefährdung

320

2

1

132.3.2

- mit Sachbeschädigung

360

2

1

132a

Als Radfahrer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt

60

1

 

132a.1

- mit Gefährdung

100

1

 

132a.2

- mit Sachbeschädigung

120

1

 

132a.3

bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens

100

1

 

132a.3.1

- mit Gefährdung

160

1

 

132a.3.2

- mit Sachbeschädigung

180

1

 

133

Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil

 

 

 

133.1

vor dem Rechtsabbiegen nicht angehalten

70

1

 

133.2

den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet

100

1

 

133.3

den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen

 

 

 

133.3.1

- behindert

100

1

 

133.3.2

- gefährdet

150

1

 

 

Blaues und gelbes Blinklicht

 

 

 

134

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet

20

 

 

135

Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen

240

2

1

135.1

- mit Gefährdung

280

2

1

135.2

- mit Sachbeschädigung

320

2

1

 

Vorschriftzeichen

 

 

 

136

Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt

10

 

 

137

Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr Vorrang nicht gewährt

5

 

 

137.1

- mit Gefährdung

10

 

 

137.2

- mit Sachbeschädigung

20

 

 

138

Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222) vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt

10

 

 

138.1

- mit Gefährdung

15

 

 

138.2

- mit Sachbeschädigung

25

 

 

139

Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt

 

 

 

139.1

als Kfz-Führer

25

 

 

139.2

als Radfahrer

20

 

 

139.2.1

- mit Behinderung

25

 

 

139.2.2

- mit Gefährdung

30

 

 

139.2.3

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

139a

Beim berechtigten Überfahren der Mittelinsel eines Kreisverkehrs einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet

35

 

 

140

Vorschriftswidrig einen Radweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 240, 241) benutzt oder mit einem Fahrzeug eine Fahrradstraße (Zeichen 244.1) vorschriftswidrig benutzt

15

 

 

140.1

- mit Behinderung

20

 

 

140.2

- mit Gefährdung

25

 

 

140.3

- mit Sachbeschädigung

30

 

 

141

Vorschriftswidrig Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1, 242.2) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) nicht beachtet

 

 

 

141.1

mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse

72

 

 

141.2

mit den übrigen Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art

25

 

 

141.3

Mit anderen als in den Nummern 141.1 und 141.2 genannten Kraftfahrzeugen

20

 

 

141.4

als Radfahrer

15

 

 

141.4.1

- mit Behinderung

20

 

 

141.4.2

- mit Gefährdung

25

 

 

141.4.3

- mit Sachbeschädigung

30

 

 

142

Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266) nicht beachtet

20

 

 

142a

Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet

25

 

 

143

Beim Radfahren Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet

20

 

 

143.1

- mit Behinderung

25

 

 

143.2

- mit Gefährdung

30

 

 

143.3

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

144

In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242.1 oder 250 gesperrt war, geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)

30

 

 

144.1

- mit Behinderung

35

 

 

144.2

- länger als 3 Stunden

35

 

 

145 bis 145.3

(aufgehoben)

 

 

 

146

Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Gehweg (Zeichen 239) oder in einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2) nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)

15

 

 

146a

Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Radweg (Zeichen 237), einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) oder einem getrennten Rad- und Gehweg (Zeichen 241) die Geschwindigkeit nicht angepasst (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)

15

 

 

147

Unberechtigt mit einem Fahrzeug einen Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245) benutzt

15

 

 

147.1

- mit Behinderung

35

 

 

148

Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet

20

 

 

149

Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten

25

 

 

150

Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet

70

1

 

151

Beim Führen eines Fahrzeugführs in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1, 242.2) einen Fußgänger gefährdet

 

 

 

151.1

- bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen)

60

1

 

151.2

- bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr

70

1

 

152

Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren

100

1

 

152.1

- bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269 im Fahreignungsregister

250

1

1

153

Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen

80

 

 

153a

Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277)

70

1

 

154

An der Haltlinie (Zeichen 294) nicht gehalten

10

 

 

155

Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken)

10

 

 

155.1

- mit Sachbeschädigung

35

 

 

155.2

- und dabei überholt